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Die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in der Fassung vom 12. März 2021 verpflichtet jeden Arbeitgeber, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz zur Eindämmung der Corona-Pandemie festzulegen und umzusetzen. Dies gilt insbesondere auch nach der Wideraufnahme der betrieblichen Tätigkeit nach Wegfall der infektionsschutzrechtlichen Untersagungen und Beschränkungen.

Da an das Hygienekonzept gewisse rechtliche Anforderungen gestellt werden, empfiehlt es sich, hierbei einen Spezialisten zur Rate zu ziehen. Unser Kanzleiinhaber und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Thorsten Schmitter, ist Gründer des Instituts für Unternehmens- und Vereinsberatung “Five For Future”. Es setzt seinen Schwerpunkt auf dem betrieblichen Gesundheitsmanagement und ist hierbei zugleich auf die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen spezialisiert.

Gerne beraten Herr Schmitter und sein Team Sie bei der Umsetzung der aktuellen Vorgaben zum Arbeitsschutz:

Wenn Sie bereits ein Hygienekonzept für Ihr Unternehmen erstellt haben, prüfen wir gerne, ob dieses den aktuellen Anforderungen entspricht und überarbeiten es bei Bedarf. Sofern in Ihrem Unternehmen noch kein Hygienekonzept besteht, erstellen wir dieses gerne für Sie auf Grundlage der rechtlichen Vorschriften.

Zur Erstellung oder Ergänzung eines richtlinienkonformen Hygienekonzepts führen wir zunächst eine Beurteilung der durch die coronabedingten Gefährdungspotenziale der einzelnen Arbeitsplätze durch. Im Anschluss hieran ergänzen beziehungsweise erstellen wir ein auf Ihr Unternehmen zugeschnittenes schriftliches Hygienekonzept und führen die Unterweisung aller Mitarbeiter durch. Bei gesetzlichen Änderungen überarbeiten wir Ihr Hygienekonzept eigenständig und lassen Ihnen dieses inklusive der notwendigen Informationen zukommen, damit Sie stets abgesichert sind und ein rechtlich gültiges Hygienekonzept vorliegen haben.

Wichtig ist, dass das Vorliegen eines allgemeinen Arbeitsschutzkonzepts in Ihrem Betrieb ein auf die Eindämmung der Corona-Pandemie gerichtete Hygienekonzept nicht entbehrlich macht. Auch wenn ein allgemeines Arbeitsschutzkonzept in Ihrem Unternehmen aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich ist, müssen Sie zwingend ein Hygienekonzept für die derzeitige Situation vorweisen können. Das Nichtvorliegen eines solchen Hygienekonzepts kann  ansonsten mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Die Kosten für die Erstellung eines solchen Hygienekonzepts richten sich nach der Anzahl der Mitarbeiter sowie der Anzahl der verschiedenen Arbeitsplatzanforderungen bzw. Arbeitsplatzbedingungen. Für ein Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern liegen die Kosten zwischen 560 und 1120 Euro zzgl. Mehrwertsteuer.

Gerne bieten wir Ihnen zusätzlich zur coronaspezifischen Gefährdungsbeurteilung, die Grundlage für die Erstellung des Hygiene-Maßnahmenplans ist, auch die Durchführung einer psychischen Gefährdungsbeurteilung an.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie das Institut “Five For Future” gerne über info@five-for-future.de oder Telefon 0151 / 68477577.