Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit
Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die
geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die
Zukunft alles Gute wünscht. Das einfache Zeugnis muss nach § 109 Abs. 1 Satz
2 GewO mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der
Arbeitnehmer kann gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO verlangen, dass sich die
Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis
(“qualifiziertes Zeugnis”) erstrecken. Aussagen über persönliche
Empfindungen des Arbeitgebers gehören damit nicht zum notwendigen
Zeugnisinhalt. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis
aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung
eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen.

Der Kläger leitete einen Baumarkt der Beklagten. Nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erteilte ihm die Beklagte ein Arbeitszeugnis mit einer
überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Das Zeugnis
endet mit den Sätzen: “Herr K. scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten
Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles
Gute”. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Schlusssatz sei
unzureichend und entwerte sein gutes Zeugnis. Er habe Anspruch auf die
Formulierung: “Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und
wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute”. Das
Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie
auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des
Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Schlusssätze in Zeugnissen, mit denen
Arbeitgeber in der Praxis oft persönliche Empfindungen wie Dank oder gute
Wünsche zum Ausdruck bringen, sind nicht “beurteilungsneutral”, sondern
geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des
Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren. Wenn ein Arbeitgeber
solche Schlusssätze formuliert und diese nach Auffassung des Arbeitnehmers
mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht in Einklang stehen, ist der Arbeitgeber
nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erteilen. Auch wenn in
der Praxis, insbesondere in Zeugnissen mit überdurchschnittlicher Leistungs-
und Verhaltensbeurteilung, häufig dem Arbeitnehmer für seine Arbeit gedankt
wird, kann daraus mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Anspruch des
Arbeitnehmers auf eine Dankesformel abgeleitet werden.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 11. Dezember 2012 – 9 AZR 227/11