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Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetz (EStG) anzusehen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. In diesem Fall ging es um die Frage, ob für die Person anschließend noch Kindergeld zustehe.

Rettungssanitäter werden beim qualifizierten Krankentransport als Fahrer sowie in der Notfallrettung als Teil der Besatzung eines Notarzt- oder Rettungswagens eingesetzt, um den Notarzt oder Notfallsanitäter zu unterstützen. Die Dauer der Rettungssanitäter-Ausbildung ist mit 520 Stunden vergleichsweise kurz.

 

Drei Monate Pause bis zur neuen Ausbildung

Im Streitfall hatte die 21 Jahre alte Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten nach ihrem Abitur und Bundesfreiwilligendienst in den Monaten Februar bis Mai 2023 eine Rettungssanitäter-Ausbildung absolviert. Weil sie mit ihrer ursprünglich geplanten Ausbildung noch nicht beginnen konnte, nahm sie für die Monate Juni bis August 2023 eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin auf. Die Familienkasse (Revisionsklägerin) gewährte das Kindergeld ab September 2023 im Hinblick auf die Ausbildung der Tochter zur Notfallsanitäterin, versagte es aber für die Streitmonate.

Der hiergegen erhobenen Klage des Vaters gaben Finanzgericht und Bundesfinanzhof statt.

 

Dauer der Ausbildung fürs Kindergeld entscheidend

Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung hindert nicht die Zahlung von Kindergeld, selbst wenn das volljährige, gemäß Einkommensteuergesetzen (EstG) berücksichtigungsfähige Kind anschließend als Rettungssanitäter einer regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche umfassenden Erwerbstätigkeit nachgeht. In den Streitmonaten fehlte es bei der Tochter noch am Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, da die Rettungssanitäter-Ausbildung aufgrund ihrer kurzen Dauer nicht als solche im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EstG) anzusehen ist. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr zu verlangen. Diese erfüllt die landesrechtlich geregelte, in Vollzeitform nur etwa drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung nicht. Diese ist übrigens nicht vergleichbar mit der Ausbildung zum Notfallsanitäter, die in Vollzeitform drei Jahre dauert.

Die Rechtslage hat sich infolge der Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geändert. Zuvor galt für die Berücksichtigung eine Einkünfte- und Bezügegrenze (sogenannter Jahresgrenzbetrag). Seither bleibt ein Kind, das seiner Erstausbildung oder seinem Erststudium ernsthaft nachgeht, unabhängig vom Umfang der daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit beim Kindergeld berücksichtigungsfähig. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind dagegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.

Bundesfinanzhof
Urteil vom 22. April 2026 – III R 7/24