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Eine Lehrkraft darf einen Schüler an den Armen festhalten, wenn er wegen eines massiven Impulskontrollverlustes eine Gefahr für sein Umfeld ist. Zwar haben Schüler einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf gewaltfreie Unterrichtserteilung, seit der gesetzlichen Abschaffung der Prügelstrafe an Schulen in Nordrhein-Westfalen im Jahr 1971. Hiervon zu unterscheiden sind aber Handlungen, die eine Lehrkraft zur Abwehr einer von einem Schüler ausgehenden akuten Gefahr ergreift. Greift ein Schüler eine Lehrkraft oder einen Mitschüler tätlich an, so ist eine Lehrkraft berechtigt, sich zu verteidigen.

 

Starker Ausraster eines Schülers

In diesem Fall hatte ein Grundschüler massiv Mitschüler beschimpft und bedroht, mit Gegenständen um sich geworfen, wild um sich geschlagen und getreten sowie seine Lehrerin attackiert, beleidigt und bespuckt. Die Lehrerin hielt daraufhin den Schüler an den Armen fest und geleitete ihn mithilfe einer weiteren Lehrerin – ohne Körperkontakt – zur Beruhigung der Lage aus dem Klassenraum auf den Flur geleitet, um sich und die Mitschüler vor dem Neunjährigen zu schützen.

Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und damit den Eilantrag des Grundschülers abgelehnt hat, mit dem er verlangt hatte, dass das Land Nordrhein-Westfalen ihn vor der Lehrerin schützt.

 

Notsituation für die Lehrkraft

Für Lehrer gilt wie für jeden anderen Bürger das Notwehr- beziehungsweise Nothilferecht gemäß § 32 Strafgesetzbuch (StGB). Sie müssen dabei die Verhältnismäßigkeit wahren, das heißt, sie müssen von mehreren zur Abwehr des Angriffs gleich geeigneten Verteidigungshandlungen die mildeste ergreifen. Auch das Alter des angreifenden Schülers, die Einsichtsfähigkeit, etwaige Einschränkungen des Schülers und die konkrete Angriffssituation sind zu berücksichtigen.

Bei einer Nothilfesituation wie der Angriff eines Schülers auf seine Mitschüler ist eine Lehrkraft zugleich regelmäßig dienstlich zum Eingreifen verpflichtet, weil sie eine Aufsichts- und Fürsorgepflicht hat. Einzig in Fällen der erheblichen Eigengefährdung kann ein unmittelbares körperliches Eingreifen der Lehrkraft im Einzelfall unzumutbar sein. Dann ist sie verpflichtet, andere geeignete Maßnahmen einzuleiten, etwa weitere Unterstützung herbeizuholen.

In diesem Fall war das Eingreifen der Lehrerin auf den Grundschüler von der Rechtsordnung gedeckt. Die Lehrerin durfte sich gegen die massiven Gewalttätigkeiten des Schülers auf sie selbst zur Wehr setzen (Notwehr) und den Schüler an den Armen packen und festhalten. Zugleich war sie angesichts der gravierenden Übergriffe des Schülers verpflichtet, Gefahren für Mitschüler abzuwehren (Nothilfe). Hätte sie die Grenzüberschreitungen und Attacken des Schülers hingenommen, wäre sie selbst wie auch die Mitschüler weiteren erheblichen Gefahren ausgesetzt gewesen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. Oktober 2026 – 18 L 2932/26