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Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Unfälle mit Kraftfahrzeugen bei Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, erfasst nur Wettkämpfe, bei denen Platzierung und Sieg von der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit abhängen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

 

Ausschluss nur bei Wettbewerbscharakter

Die Versicherungsnehmerin hatte einen Unfall mit ihrem Motorrad bei einer Fahrtveranstaltung auf einer Rennstrecke. An einem Wettbewerb mit Platzierungen nahm sie dabei nicht teil. Ihr Versicherer lehnte es ab, für dien Unfall Versicherungsleistungen zu erbringen, und berief sich dazu auf eine Ausschlussklausel in seinen Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2012), die auszugsweise lautet:

5.1. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:

[…]

5.1.5 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich dazugehöriger Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.

Unfälle bei Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten, bei denen es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung von Durchschnittsgeschwindigkeiten (Oldtimer-, Stern-, Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrten) ankommt, sind versichert.

[…]

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Auslegung dieser Klausel ergibt, dass der Risikoausschluss im Streitfall keine Anwendung findet. Sie ist so zu verstehen, dass eine Fahrtveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einen auf Verabredung oder Ankündigung beruhenden Wettkampf erfordert, bei dem Platzierung und Sieg von der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit abhängen.

 

Deutung des normalen Versicherungsnehmers

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt dem Wortlaut der Klausel, dass maßgeblich ist, worauf es bei der Fahrtveranstaltung ankommt, und nicht, worauf es dem einzelnen Teilnehmer bei seiner Fahrt ankommt. Der Versicherungsnehmer kann dies nur so verstehen, dass es bei der Fahrtveranstaltung auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, wenn die Veranstaltung ein von der Geschwindigkeit der Teilnehmer abhängiges Ergebnis hat. Es genügt daher nicht, wenn die Streckenbedingungen oder die verwendeten Fahrzeuge die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ermöglichen und daher zu erwarten ist, dass die meisten Teilnehmer diese auch erreichen wollen und deswegen an der Fahrt teilnehmen. Das Gebot der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln verbietet es, darauf abzustellen, ob die Fahrtveranstaltung einem Rennen derart angenähert ist, dass in ähnlicher Weise Gefahren drohen.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 13. Oktober 2026 – IV ZR 251/25