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Es hat keinen Einfluss auf den Beginn einer zuvor verlangten Elternzeit, wenn ein Arbeitnehmer aus dem gemeinsamen Haushalt auszieht. Der Arbeitgeber muss ihn stattdessen deshalb nicht wieder oder weiter beschäftigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Der Kläger ist seit 2011 als Lastkraftwagen- und Wagenwäscher beschäftigt und beantragte bei seinem Arbeitgeber Elternzeit für die Zeit vom 23. Mai 2024 bis zum 23. Mai 2025. Vor deren Beginn trennte er sich von der Kindesmutter und zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus; das Kind blieb bei der Mutter. Mit Datum vom 14. Mai 2024 forderte er seinen Arbeitgeber auf, ihn mangels Beginns der Elternzeit über den 22. Mai 2024 hinaus zu beschäftigen, da die rechtlichen Voraussetzungen für die Elternzeit – das Zusammenleben in einem Haushalt – nicht länger vorlägen. Der Arbeitgeber lehnte dies mit der Begründung ab, er habe bereits eine Ersatzkraft befristet eingestellt.

 

Kein Elterngeld nach dem Auszug

Der Mann wollte mit seiner Klage sinngemäß festgestellt wissen, dass die Elternzeit infolge seines Auszugs aus dem gemeinsamen Haushalt nicht begonnen hat. Es liege ein Fall besonderer Härte nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG) vor, da er kein Elterngeld erhalte.

Das Bundesarbeitsgerichts entschied, der Feststellungsantrag ist unbegründet und der Kläger befand sich in Elternzeit. Zur Begründung:

Ein Arbeitnehmer ist an sein Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich gebunden. Dies schützt den Arbeitgeber, der Vorkehrungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung getroffen hat. Der nachträgliche Wegfall von Voraussetzungen für das Recht auf Elternzeit hat keinen Einfluss auf die Elternzeit. Eine Ausnahme ist in § 16 Abs. 4 BEEG allein für den Fall geregelt, dass das zu betreuende Kind stirbt.

 

Beispiele für einen Fall besonderer Härte

Grundsätzlich kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Das Gesetz sieht zudem vor, dass der Arbeitgeber seine Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung bei Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen kann. Als Fälle besonderer Härte erkennt das Gesetz insbesondere den Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person an, außerdem eine erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz der Eltern.

In diesem Fall hatte der Kläger das Vorliegen einer besonderen Härte (nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 BEEG) nicht dargelegt. Ein Fall besonderer Härte kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil nach §1 BEEG mangels Zusammenlebens mit dem Kind kein Anspruch auf Elterngeld besteht. Der Kläger hat sein Verlangen nicht damit begründet, dass er seinen Lebensunterhalt nicht habe bestreiten und/oder seinem Kind keinen angemessenen Unterhalt habe gewähren können.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 6. Oktober 2026 – 9 AZR 11/26