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Ein Auszubildender, der vom Arbeitgeber wie ein ungelernter Arbeitnehmer eingesetzt wird, hat auch Anspruch auf die übliche Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers. Das hat das Arbeitsgericht Bonn jetzt in erster Instanz entschieden.

Der Kläger hatte zum 1. September 2020 bei dem beklagten Betrieb einen Ausbildungsvertrag zum Gebäudereiniger abgeschlossen. Sie vereinbarten eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 775 Euro brutto. Der Arbeitgeber meldete jedoch weder das Ausbildungsverhältnis bei der Gebäudereiniger-Innung noch den Kläger bei der Berufsschule an. Er erstellte auch keinen Ausbildungsplan. Es erfolgte nach den Angaben des vermeintlichen Azubis lediglich eine einmalige Einweisung in seine Tätigkeit durch einen Arbeitskollegen. Sodann wurde er mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden als Reinigungskraft eingesetzt und erhielt hierfür die vereinbarte Ausbildungsvergütung.

Das Arbeitsgericht Bonn entschied, dass ihm für seine geleistete Arbeitszeit in entsprechender Anwendung von § 612 BGB einen Anspruch auf das Tarifentgelt eines ungelernten Arbeiters hat, da er in Wirklichkeit nach Art und Umfang seiner Arbeit wie eine ungelernte Kraft beschäftigt wurde.

Ein Auszubildender, der als Arbeitnehmer eingesetzt wird, ohne ausgebildet zu werden, erbringt Leistungen, zu denen er auf der Grundlage seines Ausbildungsvertrags nicht verpflichtet ist. Damit sind die von dem Auszubildenden erbrachten Leistungen nicht durch die Zahlung seiner Ausbildungsvergütung abgegolten, sondern diese sind in entsprechender Anwendung von § 612 BGB in Höhe der üblichen Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers zu bezahlen.

Als ungelernte Kraft in der Gebäudereinigung hat er Anspruch auf die tarifliche Vergütung nach der Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Arbeitsgericht Bonn
Urteil vom 8. Juli 2021 – 1 Ca 308/21