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Die Tätigkeit als Bauleiter in einem Architekturbüro ist eine abhängige Beschäftigung und unterliegt deshalb der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.

Der Kläger war seit 2018 aufgrund eines Rahmenvertrags mit dem Ziel der Begründung einer selbstständigen Tätigkeit in einem Architekturbüro tätig. Demnach habe Weisungsfreiheit bestehen sollen, jedoch habe das Büro Terminvorgaben und Details der Leistungserbringung festlegen können. Ebenso bedurften die Kontaktaufnahmen zu Kunden der Zustimmung des Architekturbüros. Vereinbart wurde eine Vergütung mit einem Stundensatz in Höhe von 45 Euro netto.

Die Tätigkeit bestand in der Überwachung von Baustellen als Bauleiter. Ein Zeitnachweis sei nicht geführt worden, aber auf den Baustellen wurden Fotos und Tagesberichte zur Dokumentation des Baufortschritts erstellt. Eigenes Kapital habe der Kläger für diese Tätigkeit nicht eingesetzt. Auch die Haftung übernahm das Architekturbüro. Dieses vereinbarte auch die Preisgestaltung mit den Kunden.

Der Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht des Bauleiters in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fest. Hiergegen wandte sich die Klage ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund hat keine die Versicherungspflicht ausschließende selbstständige Tätigkeit des Klägers vorgelegen. Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete es, dass der Kläger in die Arbeitsorganisation des Architekturbüros eingegliedert gewesen sei und seine Arbeitsleistung dabei in eigener Person zu erbringen gehabt habe. Die Eingliederung in die Arbeitsorganisation hat sich daraus ergeben, dass die Aufgabenerledigung an den Vorgaben des Architekturbüros gebunden gewesen ist, die dieser mit dem jeweiligen Kunden vereinbart hatte. Gegenüber den Kunden sei der Bauleiter nicht als selbständiger Vertragspartner, sondern als Mitarbeiter des Auftragsnehmers aufgetreten. Entsprechend habe er die Abläufe auf den Baustellen zu koordinieren und Weisungen zu erteilen gehabt.

Fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis sind  – gerade bei höherqualifizierten Tätigkeiten – kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungsfreiheit des Beschäftigten. Hinsichtlich seiner Arbeitszeiten ist nach Auffassung des Gerichts der Kläger nicht frei gewesen, sondern habe diese an den sich ergebenden Notwendigkeiten der betrieblichen Aufgabenstellungen des Architekturbüros auszurichten gehabt. Auch hat er für seine Tätigkeit kein eigenes Kapital eingesetzt und damit kein erhebliches Unternehmerrisiko getragen. Die Zahlung einer festen Stundenvergütung lässt die Annahme eines Unternehmerrisikos bei dem Kläger nicht zu. Ohne Belang ist es, dass es sich bei der Tätigkeit lediglich um eine Teilzeitbeschäftigung handelt.

Sozialgericht Dortmund
Urteil vom 10. März 2020 – S 34 BA 4/19 (nicht rechtskräftig)