Nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der
Weiterbildung (ÄArbVtrG) liegt ein die Befristung eines Arbeitsvertrags
rechtfertigender sachlicher Grund unter anderem vor, wenn die Beschäftigung
des Arztes der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum
Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt dient.
Voraussetzung für eine Befristung ist, dass die beabsichtigte Weiterbildung
die Beschäftigung des Arztes prägt.

Die Klägerin im vorliegenden Verfahren am Bundesarbeitsgericht ist
Fachärztin für Innere Medizin. Im Juni 2012 schlossen die Parteien einen
nach dem Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der
Weiterbildung (ÄArbVtrG) für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2014
befristeten Arbeitsvertrag zum Erwerb der Anerkennung für den Schwerpunkt
“Gastroenterologie”. Mit der vorliegenden Klage hat die Medizinerin die
Unwirksamkeit der Befristung zum 30. Juni 2014 geltend gemacht.

Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Hintergründe zu den
Voraussetzungen eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Arzt in
Weiterbildung lesen Sie in unserem aktuellen Urteil
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