Immer mehr Kinder und Jugendliche betreiben auf Video- und Fotoportalen wie
Youtube, Twitch oder Instagram eigene Kanäle und Profile. Manche werden
dabei berühmt und verdienen sogar Geld. Sobald ein Kind Profit
erwirtschaftet, braucht es einen Gewerbeschein.
Kinder sind ab einem Alter von sieben Jahren beschränkt geschäftsfähig. Sie
dürfen auch selbst einen Gewerbeschein beantragen. Das Gewerbe läuft dann
auf den Namen des Kindes, weist der Deutsche Anwaltverein in einer
Pressemitteilung vom 13. Juni 2017 hin. Für die Gewerbeanmeldung braucht das
Kind die Einwilligung seiner Eltern. Auch Verträge, etwa mit
Werbetreibenden, müssen die Eltern der Kinder und Jugendlichen
mitunterschreiben.
Doch nicht immer müssen die Eltern jeden unternehmerischen Schritt ihres
Kindes genehmigen. Zumindest Jugendliche können sich eine Art
Generalvollmacht für das Betreiben ihres Unternehmens geben lassen. Damit
können sie wirtschaftliche Entscheidungen treffen, ohne Rücksprache mit
ihren Eltern halten zu müssen.
Dazu müssen sie sich zum Start ihres Unternehmens die Erlaubnis ihrer Eltern
und zusätzlich die Einwilligung eines Familiengerichts für das Betreiben
ihres Unternehmens holen. Durch diese Kombination erhält der Jugendliche die
“unbeschränkte Geschäftsfähigkeit”, wie es in § 112 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) heißt. Das bedeutet, dass der Minderjährige dann wie ein
erwachsener Unternehmer handeln kann, erklärt der DAV. Er kann etwa Verträge
abschließen und Mitarbeiter einstellen und ist für die Steuererklärung
zuständig.
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