Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute über drei Klagen gegen
Rundfunkgebührenbescheide entschieden. Die Kläger nutzen jeweils einen Teil
ihrer Wohnungen für die Ausübung einer selbstständigen (freiberuflichen)
Tätigkeit. In den dafür genutzten Räumen verfügen sie über einen
internetfähigen PC. In den anderen ausschließlich privat genutzten Räumen
sind herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden, für die
Rundfunkgebühren entrichtet werden. Die beklagten öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten verlangten Rundfunkgebühren auch für die beruflich
genutzten PC, während die Kläger sich auf die Gebührenbefreiung für
Zweitgeräte beriefen. Die Vorinstanzen hatten den Klägern Recht gegeben und
die Gebührenbescheide aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
dagegen gerichteten Revisionen der Rundfunkanstalten zurückgewiesen.

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Foto: Bernhard Pixler/pixelio.de