Ein Arbeitnehmer wurde gekündigt, weil seine Ehe mit einer Chinesin als
Sicherheitsrisiko begründet wurde. Das Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein hat die Kündigung als sittenwidrig eingestuft.

Eine Kündigung verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG, wenn sie wegen der
Eheschließung des Arbeitnehmers mit einer chinesischen Staatsangehörigen
ausgesprochen wurde. Sie hält nicht das notwendige “ethische Minimum” ein
und ist sittenwidrig, wenn der Arbeitgeber jahrelang die langjährige
Beziehung zu einer in China lebenden Chinesin nicht als sicherheitsrelevant
einordnet, den Leiharbeitnehmer dann in Kenntnis der Hochzeit abwirbt und
ihm kurz darauf kündigt, obwohl sich nichts verändert hat.

Der 47-jährige Kläger ist Ingenieur und war seit Mai 2006 als
Leiharbeitnehmer bei der auch die Bundeswehr beliefernden Arbeitgeberin
eingesetzt. Seit 2007 fuhr er regelmäßig nach China zu seiner dort lebenden
heutigen Ehefrau. Sie hat die chinesische Staatsangehörigkeit. Vorher
kontaktierte er jedes Mal die Sicherheitsbeauftragte, die zu keinem
Zeitpunkt Bedenken äußerte. Ende 2009 bot die Arbeitgeberin ihm eine direkte
Festanstellung an. Angesichts der für Dezember 2009 in China geplanten
Hochzeit einigte man sich auf den Beginn der Festanstellung ab 1. Februar
2010. Schon am 5. März 2010 stellte die Arbeitgeberin den abgeworbenen
Ingenieur unvermittelt frei. Begründung: Er sei durch seine Ehefrau und die
familiären Beziehungen zu China ein Sicherheitsrisiko. Kurz danach nahm sie
eine Neueinstellung als Ersatz für den Kläger vor. Dem Betriebsrat gelang es
in der Folgezeit nicht, die Freistellung rückgängig zu machen und die
Kündigung zu verhindern. Im Juni, rechtzeitig bevor das
Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, kam die Kündigung, gegenüber dem
Betriebsrat nunmehr gestützt auf “betriebsbedingte Gründe”.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass keine Gesetzesverstöße vorlägen. Die Arbeitgeberin habe
subjektiv an Befürchtungen einer möglichen Industriespionage angeknüpft. Das
reiche als Rechtfertigung für diese Kündigung aus. Das sah das
Landesarbeitsgericht jetzt nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts und des
wahren Kündigungsgrunds anders. Die Kündigung sei treu- und sittenwidrig.
Die Arbeitgeberin habe unter Verletzung des Grundrechtes der
Eheschließungsfreiheit ihr Kündigungsrecht für eine willkürliche
Vorgehensweise missbraucht. Weil sie den Kläger in Kenntnis der familiären
Bedingungen gezielt abgeworben habe und sich in Bezug auf seinen
Arbeitsplatz und seine Tätigkeit nichts geändert habe, sei die plötzliche
Einordnung als Sicherheitsrisiko, für die keine konkreten Fakten genannt
wurden, willkürlich. Der Kläger sei nur durch eine andere Arbeitskraft
ausgetauscht worden. Der Kündigungsentschluss habe schon bei der
Freistellung bestanden, was der Betriebsrat auch bestätigt habe. Der
angeführte betriebsbedingte Kündigungsgrund sei daher nur vorgeschoben. Die
Kündigung verstoße gegen das “Anstandsgefühl aller billig und gerecht
Denkenden”. Die Beklagte habe den Kläger willkürlich zu ihrem Spielball
gemacht.

Das Arbeitsverhältnis ist schließlich vor dem Landesarbeitsgericht auf
Antrag des Klägers gegen Zahlung einer Abfindung von sieben Monatsgehältern
aufgelöst worden.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil vom 22.06.2011 – 3 Sa
95/11