Der Lohnanspruch im Falle eines Beschäftigungsverbots ab dem ersten Tag
eines Arbeitsverhältnisses beschäftigte das Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg.

Die künftige Angestellte und der Arbeitgeber hatten im November 2015 ein
Arbeitsverhältnis beginnend zum 1. Januar 2016 vereinbart. Im Dezember 2015
wurde aufgrund einer Risikoschwangerschaft der Arbeitnehmerin ein ärztliches
Beschäftigungsverbot erteilt. Die Frau forderte unter Berufung auf § 11
Mutterschutzgesetz den Lohn, den sie bei Arbeitsaufnahme ab Januar 2016
erhalten hätte. Der Arbeitgeber lehnte dies unter Hinweis auf die zu keinem
Zeitpunkt erfolgte tatsächliche Arbeit der Arbeitnehmerin ab.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Arbeitnehmerin die
geforderten Beträge zugesprochen. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei
Beschäftigungsverboten setze keine vorherige Arbeitsleistung voraus. Es
komme nur auf ein vorliegendes Arbeitsverhältnis und allein aufgrund eines
Beschäftigungsverbots unterbliebene Arbeit an. Der Arbeitgeber werde
hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet, weil er die zu zahlenden Beträge
aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet bekomme.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist zugelassen worden.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 30. September 2016 – 9 Sa 917/16

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