Tritt der Veräußerer eines unterschlagenen Kraftfahrzeugs unter dem Namen
des Eigentümers auf, wird Vertragspartner des Erwerbers grundsätzlich die
unter fremden Namen handelnde Person und nicht der Eigentümer, sofern der
Kauf sofort abgewickelt wird. In einem so geschehenen Fall fällte der
Bundesgerichtshof ein Urteil.

Im besagten Fall vermietete der Beklagte ein in seinem Eigentum stehendes
Wohnmobil an einen Dritten, von dem er es nach Ablauf der Mietzeit nicht
zurückerhielt. Der Kläger, ein Gebrauchtwagenhändler, stieß auf ein
Zeitungsinserat, in dem das Wohnmobil zum Verkauf angeboten wurde. Nach
einer Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer unter der angegebenen Handy-Nummer
sollte ein Mitarbeiter den Kauf abwickeln. Der Mitarbeiter nahm, nachdem er
dort nicht wie vereinbart am Bahnhof abgeholt worden war, telefonisch
Kontakt zu dem Verkäufer auf. Dieser gab an, verhindert zu sein. Der
Mitarbeiter solle sich aber zu einem Parkplatz begeben, auf dem sich das
Wohnmobil befinde.

Auf dem Parkplatz traf der Mitarbeiter des Klägers zwei von dem Verkäufer
beauftragte Personen an. Nach Telefonaten, die der Mitarbeiter mit dem
Verkäufer und dem Kläger führte, einigte man sich auf einen Kaufpreis von
9000 Euro. Der Mitarbeiter des Klägers formulierte handschriftlich einen
Kaufvertrag, den er für den Kläger unterschrieb. Als Verkäufer wurde der
Name des Beklagten eingetragen. Für den Verkäufer unterschrieb einer der
beiden von ihm beauftragten Personen mit dem Nachnamen des Beklagten. Der
Kaufpreis wurde in bar direkt bezahlt, dem Käufer wurden das Wohnmobil sowie
die auf den Beklagten ausgestellten Papiere des Fahrzeugs
(Kraftfahrzeugschein und Kraftfahrzeugbrief) ausgehändigt.

Der Kraftfahrzeugbrief war, wie sich später herausstellte, gefälscht. Das
Wohnmobil überbrachte der Mitarbeiter dem Kläger, bei welchem es von der
Polizei sichergestellt wurde. Diese gab das Wohnmobil an den Beklagten
heraus. Das Landgericht Konstanz hatte der auf Herausgabe des Wohnmobils
gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg
geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht Karlsruhe zugelassenen Revision
verfolgte der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger
beantragte, die Revision zurückzuweisen.

Das Berufungsgericht, der BGH, meint, der Beklagte sei zur Herausgabe des in
seinem Besitz befindlichen Wohnmobils verpflichtet (§ 985 BGB). Der Kläger
habe gutgläubig das Eigentum an diesem erworben. Vertragspartner des Klägers
sei nicht der Beklagte, sondern der tatsächlich handelnde Verkäufer
geworden. Daher reiche es für die Wirksamkeit der Willenserklärungen aus,
dass die vor Ort anwesenden Personen von dem Verkäufer bevollmächtigt
gewesen seien. Auch sei der für den Kläger als Vertreter handelnde
Mitarbeiter gutgläubig gewesen. Der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs
dürfe in der Regel auf das Eigentum des Verkäufers vertrauen, wenn dieser
wie hier im Besitz des Fahrzeugs sei und ihm Fahrzeugschein und
Fahrzeugbrief aushändigen könne. Dass der Mitarbeiter des Klägers die kaum
erkennbare Fälschung des Briefs nicht bemerkt habe, könne ihm nicht zum
Vorwurf gemacht werden. Auch die Umstände der Vertragsabwicklung hätten bei
ihm keinen besonderen Verdacht erregen müssen.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 1. März 2013 – V ZR 92/12