Geht der Schriftsatz eines Rechtsanwalts in einem Zivilprozess nach Ablauf
des letzten Tags der gesetzten Frist um 0.00 Uhr des Folgetags per Telefax
ein, so ist die Frist abgelaufen und gilt als versäumt. Auch wenn der
Rechtsanwalt die Faxübermittlung um 23:59 Uhr begonnen, diese aber in vollem
Umfang erst frühestens um 0:00 Uhr das Gericht erreicht hat, ist das
Schreiben nicht fristgerecht bei Gericht eingegangen. Maßgeblich ist dabei
nicht der spätere Ausdruck des Telefaxes, sondern die vollständige
Übermittlung und Speicherung der Sendedaten im Empfangsgerät des Gerichts.

Wenn die Frist zur Begründung des Rechtsmittels in dieser Weise nicht
eingehalten wird, ist die Berufung nach der gesetzlichen Vorgabe insgesamt
unzulässig. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden und damit die
Berufung gegen das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Trier als
unzulässig verworfen.

Der Kläger hatte den Beklagten nach einem Hauskauf auf Schadensersatz in
Höhe von knapp 70.000 Euro in Anspruch genommen. Das Landgericht wies die
Klage ab. Gegen dieses Urteil legte der Anwalt des Klägers zunächst
innerhalb der Monatsfrist ordnungsgemäß Berufung ein. Sodann hatte er die
Berufung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe fristgerecht zu begründen,
ebenfalls eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung. Diese Frist zur
Begründung der Berufung war dem Kläger bis 25. Februar 2013 verlängert
worden. Am 25. Februar 2013 um 23.59 Uhr startete der Anwalt des Klägers per
Telefax die Übermittlung der dreiseitigen Berufungsbegründung an das
Oberlandesgericht, die das Gericht aber erst um 0.00 Uhr des Folgetags
vollständig erreichte.

Der OLG-Senat legte in seiner Entscheidung dar, die vollständige
Übermittlung und Speicherung der Berufungsbegründung bei dem Faxgerät des
OLG sei erst um 0.00 Uhr erfolgt, mithin erst zu Beginn des Folgetags,
wodurch die Frist zur Begründung der Berufung versäumt worden sei. Dabei
werde nicht auf den (späteren) Ausdruck des Faxes abgestellt, sondern auf
die Speicherung der Sendedaten im Faxgerät des Gerichts. Wegen Versäumung
der Frist musste der Senat die Berufung insgesamt als unzulässig verwerfen.

Auch der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hatte
keinen Erfolg. Wer unverschuldet eine Frist versäumt, kann das Versäumnis
unter bestimmten Voraussetzungen heilen und eine Wiedereinsetzung in die
versäumte Frist erreichen. Das kam jedoch im vorliegenden Fall nicht in
Betracht. Ein Anwalt darf zwar die ihm eingeräumte Frist im Zivilprozess
voll ausschöpfen. Für den Fall einer sehr späten Einreichung des
fristgebundenen Schriftsatzes muss er aber sicherstellen, dass dieser auf
dem gewählten Übertragungsweg noch rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht
eingeht. Im zu entscheidenden Fall hätte der Anwalt so früh mit der
Übermittlung des Faxes beginnen müssen, dass unter normalen Umständen noch
mit dem vollständigen Eingang der Berufungsbegründung bis 23.59 Uhr und 59
Sekunden hätte gerechnet werden müssen. Davon konnte bei einem Start der
Übermittlung erst kurz vor Mitternacht aber nicht ausgegangen werden.

Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss vom 15. April 2013,
veröffentlicht am 15. Mai 2013 – 12 U 1437/12

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