Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangt von der beklagten Reiseveranstalterin TUI Deutschland GmbH, beim Abschluss bestimmter Pauschalreisen eine Reisebedingung zu unterlassen, die eine Anzahlung in Höhe von 40 Prozent des Reisepreises vorsieht.

Das Landgericht Hannover hatte die Verwendung der konkreten Klausel untersagt. Die Berufung von TUI wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle zurück. Auf die zugelassene Revision der Beklagten hatte der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat die TUI die Berufung zum Teil zurückgenommen und die Klausel nur noch in folgender Fassung verteidigt: “Bei Vertragsschluss wird bei Reisen der Marken X1-2-Fly und XTUI gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung in Höhe von 40 % des Gesamtpreises fällig”.

Auch die verbliebene Berufung wurde vom OLG zurückgewiesen. Es nimmt an, die Reisenden würden durch eine Anzahlung in Höhe von 40 Prozent des Reisepreises unmittelbar bei Vertragsschluss unangemessen benachteiligt. Die Beklagte habe zwar für die in Rede stehenden Reisen die Vorleistungsquoten für die Geschäftsjahre 2013/14 und 2014/15 mit 47,1 und 46 Prozent berechnet, dabei aber aus Rechtsgründen nicht berücksichtigungsfähige Provisionszahlungen an Reisebüros einbezogen. Nach deren Abzug verblieben Vorleistungsquoten von 37,8 und 36,6 Prozent, die eine Anzahlung in der geforderten Höhe nicht rechtfertigen könnten. Zudem wiesen die Vorleistungen der TUI bei den Kosten für Flugbeförderung und Hotels eine zu große Bandbreite auf. Die für die Reisen der jeweiligen Marken gebildete durchschnittliche Vorleistungsquote sei daher nicht, wie vom Bundesgerichtshof verlangt, für die Gesamtheit dieser Reisen repräsentativ.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte wiederum Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.

Der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Provisionszahlungen an Reisebüros als Aufwendungen des Reiseveranstalters angesehen, die dieser für die Beratung des Reisenden und die Planung der von diesem gebuchten Reise im zeitlichen Zusammenhang mit der Buchung erbringen muss. Die Zahlungen verringern folglich buchungsbezogen die liquiden Mittel des Reiseveranstalters.

Hinsichtlich der Flugkosten, die die Beklagte nach ihrem Vortrag in etwa 90 Prozent der Reisen vorfinanzieren muss und in etwa zehn Prozent erst bei Durchführung der Reisen bezahlt, hat der BGH es anders als das Berufungsgericht nicht für erforderlich gehalten, bei der Bemessung der Höhe der Anzahlung zwischen beiden Fällen zu differenzieren. Denn es besteht kein Zusammenhang zwischen Art, Zuschnitt und Qualität der Reiseleistungen, die der Verbraucher bucht, und der Art und Weise, wie die Beklagte die Flugbeförderung finanziert und gegebenenfalls vorfinanziert. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Gesamtheit der Vorleistungen der Beklagten für die Flugbeförderung mit einem identischen Prozentsatz des Reisepreises auf die von der Gesamtheit der Reisenden der Kategorien X1-2-Fly und XTUI zu leistenden Anzahlungen umgelegt werden.

Hinsichtlich der Vorleistungen, die die Beklagte gegenüber Hotelbetreibern erbringt (“touristische Vorleistungen”), bedarf es noch der Klärung durch das Berufungsgericht, ob zwischen Reisen der Kategorien X1-2-Fly und XTUI und den übrigen angebotenen Reisen oder innerhalb dieser Kategorien signifikante Unterschiede bei der Höhe der touristischen Vorleistungen bestehen, die es geboten erscheinen lassen, diese bei den Anzahlungen nicht mit einem einheitlichen Prozentsatz vom Reisepreis zu berücksichtigen, sondern insoweit zu differenzieren.

Bundesgerichtshof

Urteil vom 25. Juli 2017 – X ZR 71/16

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