Ein Steuerberater darf nicht neben seiner Berufsbezeichnung “Steuerberater”
den slowakischen Titel “doktor filozofie” in der abgekürzten Form “Dr.”
führen. In einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit zwischen der
Steuerberaterkammer und einem Steuerberater hat dies der 6. Zivilsenat des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in einem vor kurzem
veröffentlichten Urteil entschieden.

Zum Sachverhalt: Der beklagte Steuerberater ist Mitglied der
Schleswig-Holsteinischen Steuerberaterkammer. Er erwarb im Jahr 2004 an der
Universität in Bratislava/Slowakei den akademischen Grad “doktor filozofie”
mit der zugelassenen Abkürzung “PhDr.”. Er nutzte anschließend den Titel
“Dr.” auf eigenen Briefbögen und in dem Briefkopf der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für die er tätig ist. Die
Steuerberaterkammer sah hierin eine irreführende Werbung und verlangte von
dem Steuerberater, den Titel nur in der verliehenen Form unter zusätzlicher
Angabe der slowakischen Hochschule zu führen. Sie begründete das Vorliegen
einer irreführenden Werbung unter anderem damit, dass es sich bei dem
“doktor filozofie” um einen so genannten “kleinen Doktorgrad” handele, der
anders als in Deutschland kein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetze.
Als der Steuerberater sich weigerte, die Titelführung zu ändern, zog die
Steuerberaterkammer vor Gericht und verlangte Unterlassung der Titelführung
in allen Bundesländern mit Ausnahme von Bayern und Berlin. In Bayern und
Berlin sehen die Landesgesetze im Rahmen einer Übergangsregelung vor, dass
der Steuerberater seinen Titel ohne Herkunftszusatz in der deutschen Form
“Dr.” führen darf, weil er seinen Titel vor September 2007 erworben hatte.

In der Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht dem
Steuerberater untersagt, zu Wettbewerbszwecken neben seiner
Berufsbezeichnung “Steuerberater” den slowakischen Titel “doktor filozofie”
in der abgekürzten Form “Dr. zu führen. Das Oberlandesgericht sah in dem
Verhalten des Steuerberaters einen Wettbewerbsverstoß. Potentielle Kunden
sollen aus der Berufsbezeichnung und gegebenenfalls den zusätzlichen
akademischen Graden ersehen können, dass eine bestimmte Qualifikation des
Steuerberaters gegeben ist. Führt der Steuerberater den “Dr.- Titel ohne
Befugnis, so liegt eine unlautere geschäftliche Handlung vor. Welche
ausländischen akademischen Titel in Deutschland geführt werden dürfen,
bestimmen die Hochschulgesetze der einzelnen Bundesländer. Diese sehen (mit
Ausnahme von Bayern und Berlin für Altfälle) vor, dass der slowakische Titel
“doktor filozofie” nur in der Originalform oder in der Originalabkürzung
“PhDr. geführt werden darf. Denn der slowakische Abschluss steht lediglich
einem Aufbaustudiengang gleich, beinhaltet nicht aber eine eigenständige
wissenschaftliche Forschungsleistung wie bei einer wissenschaftlichen
Promotion (sogenannte 3. Stufe der Bologna-Klassifikation).

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Urteil vom 26.05.2011,
Az. 6 U 6/10