Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG
der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden
muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7
Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der
Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der
Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden
Kalenderjahrs gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG).

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