Der Deutsche Bundestag hat am 29. September 2011 ein Gesetz über den
“Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren” beschlossen. Dauert ein Prozess zu lange, so soll der
Betroffene eine Entschädigung erhalten. In einem ersten Schritt muss der
Betroffene eine seiner Auffassung nach bestehende Verzögerung rügen. Bereits
davon verspricht sich der Gesetzgeber eine beschleunigende Wirkung.
Verzögert sich das Verfahren trotz Rüge weiter, so kann der Betroffene in
einem zweiten Schritt eine Entschädigungsklage erheben. Für erlittene
immaterielle Schäden wird er mit 120 Euro monatlich entschädigt. Auch eine
Entschädigung für materielle Nachteile ist unter bestimmten Voraussetzungen
vorgesehen.

In seiner Stellungnahmevom Mai 2010 hatte der Deutsche Anwalt Verein (DAV),
der seit vielen Jahren Maßnahmen zur Beschleunigung von Verfahren anmahnt,
gefordert, die zügige Arbeit der Gerichte durch eine ausreichende personelle
und sachliche Ausstattung zu stärken und dies als das Mittel der ersten Wahl
bezeichnet. In seiner früheren Stellungnahme vom Mai 2003 hatte er sich
dafür ausgesprochen, einen Amtshaftungsanspruch in verschuldensunabhängiger
Form zu gewähren, gleichzeitig aber auch den Gedanken, über eine
Entschädigungsregelung auf präventive Wirkung zu setzen, geäußert. Diesen
Gedanken hat der Gesetzgeber aufgegriffen. Vor dem Hintergrund, dass der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Fehlen eines Rechtsschutzes
bei überlangen Verfahren in Deutschland seit langem beanstandet, ist es
jedoch zu begrüßen, dass die zehnjährige – und damit als überlang zu
bezeichnende – Diskussion überhaupt zu einem Ergebnis geführt hat. Es wird
zu überprüfen sein, ob und wie sich das jetzt beschlossene Gesetz, dem der
Bundesrat noch zustimmen muss, bewährt.