Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes
Arbeitszeugnis. Das Landgericht Rheinland-Pfalz folgte in einem Verfahren
damit nicht den vorgetragenen – schon seltsam anmutenden – Ansichten des
Klägers.

Dieser ging zunächst gegen die Kündigung seines Arbeitgebers vor. Die
Parteien einigten sich im gerichtlichen Verfahren unter anderem auch auf die
Ausstellung eines Zeugnisses mit einer guten Bewertung des Klägers.
Schließlich war er unter anderem mit der Form des erteilten Zeignisses nicht
zufrieden und machte mit der Berufung einen Anspruch auf ein ungeknicktes
und ungetackertes Zeugnis geltend. Diese blieb jedoch ohne Erfolg.

Unter Bezugnahme der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit einem
Urteil vom 21. September 1999 (Az. 9 AZR 893/98) erfüllt auch ein gefaltetes
Zeugnis den Anspruch des Arbeitnehmers, wenn das Originalzeugnis kopierfähig
ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichnen.
Damit könne der Kläger kein ungeknicktes Zeugnis verlangen”, so das
Landesarbeitsgericht (LAG).

Der Kläger habe ebenso keinen Anspruch auf ein ungetackertes Zeugnis. Auf
seine subjektiven Vorstellungen, die er zu einer allgemein verschlüsselten
Bedeutung der Verwendung von Heftklammern entwickelt habe, komme es nicht
an. Es stelle kein unzulässiges Geheimzeichen dar, wenn der Arbeitgeber die
Blätter des (hier aus zwei Seiten bestehenden) Zeugnisses mit einem
Heftgerät körperlich miteinander verbinde (“tackert”). Es gebe keinerlei
Belege dafür, dass ein “getackertes Zeugnis” einem unbefangenen Arbeitgeber
mit Berufs- und Branchenkenntnis signalisiere, der Zeugnisaussteller sei mit
dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen. Der Kläger verkenne, dass es auf
die Sicht des objektiven Empfängerhorizonts und nicht auf vereinzelt
geäußerte Rechtsansichten ankomme, so das LAG in seiner weiteren Begründung.

Das Gericht hält sich in seinem schriftlichen Urteil auch nicht mit
deutlichen Worten zurück, wie sie der Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte
(VDAA) in einer Pressemitteilung von 7. März 2018 zitierte. So heißt es
wörtlich: “Es grenzt schon an Rechtsmissbrauch über zwei Instanzen ein
ungeknicktes Zeugnis einzuklagen, anstatt es sich bei der Beklagten – wie
angeboten – an seinem früheren Arbeitsort (Entfernung zur Wohnung ca. 11
Kilometer) abzuholen.”

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 9. November 2017 – 5
Sa 314/17

Foto: pixabay.de