“Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht” – ein Roman, der die
Kündigung des Autors aus seiner Anstellung nach sich zog. Das
Landesarbeitsgericht Hamm hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht
zugelassen.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 15. Juli 2011 in dem
Kündigungsrechtsstreit verhandelt, dem zugrunde liegt, dass ein Mitarbeiter
eines Unternehmens einen Roman geschrieben hat, der nach Meinung des
Arbeitgebers deutliche Parallelen zum Unternehmen und dort tätigen Personen
aufweist sowie, dass der Roman beleidigende, ausländerfeindliche und
sexistische Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte enthalte und die
Berufung der Arbeitgeberin gegen das erstinstanzliche Urteil des
Arbeitsgerichts Herford zurückgewiesen.

In dem Fall ist der 51 Jahre alte Kläger seit 1998 bei der beklagten
Arbeitgeberin als Sachbearbeiter in der Abteilung Vertrieb/Verkauf tätig. Er
ist Mitglied des Betriebsrats. Die Arbeitgeberin stellt Küchenmöbel her und
beschäftigt über 300 Arbeitnehmer. Der Kläger hatte einen so genannten
Büro-Roman verfasst, der den Titel trägt “Wer die Hölle fürchtet, kennt das
Büro nicht”. Der Roman ist aus der Perspektive des Ich-Erzählers “Jockel
Beck” geschrieben. Im Buch wird dem (dort so genannten) Arbeitnehmer
“Hannes” unterstellt, dieser konsumiere Rauschmittel (“hat alles geraucht,
was ihm vor die Tüte kam”). Über die Arbeitnehmerin “Fatma” heißt es im
Buch, sie “erfülle so manches Klischee, was man allgemein von Türken pflegt:
ihre krasse Nutzung der deutschen Sprache und auch ihr aufschäumendes
Temperament. Leider steht ihr Intellekt genau diametral zu ihrer
Körbchengröße”. Der Junior-Chef “Horst” wird im Buch folgendermaßen
beschrieben: “Er ist ein Feigling! Er hat nicht die Eier, jemandem
persönlich gegenüberzutreten, dafür schickt er seine Lakaien”. Der Kläger
bot das Buch Ende Oktober 2010 während der Arbeitszeit Kollegen zum Kauf an.
Die Arbeitgeberin sprach am 10. November 2010 eine fristlose Kündigung aus.
Der Betriebsrat hatte zuvor dieser Kündigung zugestimmt.

Die Arbeitgeberin stützt die Kündigung darauf, dass der Roman des Klägers
beleidigende, ausländerfeindliche und sexistische Äußerungen über Kollegen
und Vorgesetzte des Klägers enthalte. Das Buch weise deutliche Parallelen
zum Unternehmen und dort tätigen Personen auf. Unter anderem die
Romanfiguren Hannes, Fatma und Horst seien als tatsächlich existierende
Personen zu identifizieren. Durch den Roman sei der Betriebsfrieden
erheblich gestört worden. Verschiedene Arbeitnehmer hätten sich persönlich
angegriffen gefühlt, eine Mitarbeiterin habe sich in ärztliche Behandlung
begeben müssen.

Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Bei dem Buch handele es sich um
einen fiktiven Roman; er habe keine Umstände aufgegriffen, die eine
Identifikation zuließen. Der Kläger beruft sich auf die Freiheit der Kunst.

Das Arbeitsgericht Herford hatte mit dem Urteil vom 18. Februar 2010 der
Kündigungsschutzklage stattgegeben, wogegen die Arbeitgeberin Berufung
eingelegt hatte. Die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm hat die
Berufung der Arbeitgeberin nun am 15.07.2011 zurückgewiesen. Maßgeblich für
die Kammer waren folgende Erwägungen: Der Kläger könne sich auf die
Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Insoweit bestehe die
Vermutung, dass es sich bei einem Roman nicht um tatsächliche Gegebenheiten,
sondern um eine fiktionale Darstellung handele. Etwas anderes könne nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann gelten, wenn alle
Eigenschaften einer Romanfigur dem tatsächlichen Vorbild entsprächen. Dies
habe im Streitfall nicht festgestellt werden können, zumal die Beklagte
betont habe, die im Roman überspitzt gezeichneten Zustände spiegelten nicht
die realen Verhältnisse im Betrieb wider.

Das Landesarbeitsgericht hat im Hinblick den Einfluss des Verfassungsrechts
auf die Entscheidung die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 15. Juli 2011 – 13 Sa 436/11