Eltern müssen keine Zweitausbildung bezahlen

19.06.18 – Haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, welche den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, und findet das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren.

Das hat der 7. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm
beschlossen und damit eine vorinstanzliche Entscheidung des Familiengerichts
Dortmund abgeändert.

Kläger war das Land Nordrhein-Westfalen, das von Eltern einer im Jahr 1991
geborenen Tochter die Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Höhe von circa
6400 Euro verlangte. In Höhe dieses Betrages hatte es der Tochter für ein
Studium in der Zeit von Oktober 2015 bis September 2016 Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bewilligt. Nach dem BAföG haben
Eltern dem fördernden Land derartige Zahlungen zu erstatten, wenn sie für
die geförderte Ausbildung Unterhalt schulden.

Die Tochter hatte sich in der neunten Schulklasse, seinerzeit 15 Jahre alt,
entschieden, den Beruf einer Bühnentänzerin zu erlernen. Sie hatte deswegen
nach der mittleren Reife die Schule verlassen und an einer Hochschule in
Mannheim den Studiengang Tanz absolviert. Das Studium schloss sie 2011 mit
dem Tanzdiplom ab, fand in der Folgezeit allerdings keine Anstellung als
Tänzerin. Deswegen nahm sie 2012/13 die Schulbildung wieder auf, erwarb die
allgemeine Hochschulreife und begann 2015/16 in Münster einn
Psychologiestudium. Hierfür erhielt sie die infrage stehenden
BAföG-Leistungen.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm schulden die Eltern für
das Hochschulstudium ihrer Tochter keinen Ausbildungsunterhalt und haben
daher dem Land die BAföG-Leistungen nicht zu erstatten.

Vom Grundsatz her schulden Eltern ihrem Kind eine Berufsausbildung, so der
Senat, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den
beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspreche und sich in den
Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte. Hätten
Eltern ihrem Kind eine solche erste Berufsausbildung gewährt, seien sie
grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung
zu tragen. Ausnahmen hiervon sei nur unter besonderen Umständen gegeben,
etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei
Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden könne.
Ferner komme eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die
weitere Ausbildung als eine im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang
mit der Erstausbildung stehende Weiterbildung anzusehen sei und vornherein
angestrebt gewesen sei oder wenn während der ersten Ausbildung eine
besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich werde.

Im vorliegenden Fall haben die Eltern ihrer Tochter bereits die
Erstausbildung zur Bühnentänzerin finanziert. Weiteren Ausbildungsunterhalt
schuldeten sie deshalb nicht. Ihre Tochter hat mit dem Diplom eine staatlich
anerkannte Berufsausbildung zur Bühnentänzerin abgeschlossen. Das spätere
Studium der Psychologie stellt keine Weiterbildung dar im Zusammenhang mit
der ersten Ausbildung. Die Tochter hatte bei der Aufnahme ihrer
Tanzausbildung auch keinen weiteren Besuch der allgemeinbildenden Schule mit
anschließendem Studium angestrebt.

Für das Gericht war zudem nicht zu erkennen, dass die Ausbildung zur
Bühnentänzerin den damaligen Neigungen und Fähigkeiten und der Begabung der
Tochter nicht entsprochen hätten. Sie hatte schon seit ihrem fünften
Lebensjahr das Hobby Ballett; im Grundschulalter nahm sie Ballettunterricht.
Die Aufnahmeprüfung an der staatlichen Hochschule für Musik und darstellende
Kunst in Mannheim hatte sie bestanden und eine einjährige Vorbereitungszeit
an der Akademie des Tanzes absolviert. Im Anschluss daran erfolgte ein
erneutes Auswahlverfahren an der Hochschule, nachdem sie zum Studiengang
Tanz zugelassen worden war. Für das OLG seien bei diesem Werdegang die
Neigungen und Fähigkeiten der Tochter, bezogen auf den Zeitpunkt des
Ausbildungsbeginns, somit nicht falsch eingeschätzt worden.

Eine solche Fehleinschätzung lässt sich auch nicht dem Abschluss der
Tanzdiplomprüfung entnehmen, in deren praktischen Teil die Tochter einen
befriedigenden Notendurchschnitt erzielt hat. Dass sie später keine
Anstellung als Tänzerin gefunden habe, beruht auf einer verschlechterten
Arbeitsmarktsituation. In der Zeit nach Abschluss ihres Studiums hatten sich
bis zu 3000 Bewerber auf eine Stelle im Bereich des Bühnentanzes beworben.
Deswegen war für die Tochter erkennbar geworden, dass Bewerbungen mit ihren
praktischen Noten im Bühnentanzberuf aussichtslos gewesen seien.

Ein derartiges Risiko der Nichtbeschäftigung ihres Kindes nach Abschluss der
geschuldeten Erstausbildung, dass sich im vorliegenden Fall verwirklicht
habe, haben unterhaltsverpflichtete Eltern grundsätzlich nicht zu tragen.
Ihnen falle das allgemeine Arbeitsplatzrisiko nicht zur Last. Vielmehr muss
ein Volljähriger, der nach Abschluss seiner Ausbildung arbeitslos ist,
primär selbst für seinen Unterhalt sorgen und jede Arbeitsstelle annehmen,
auch außerhalb des erlernten Berufs. Das gilt auch dann, wenn im erlernten
Beruf tatsächlich keine Verdienstmöglichkeit mehr bestehen.

Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 15. Mai 2018 – 7 UF 18/18