Foto: pixabay.com

Eine falsche Polizeiuniform ist nicht immer als Kostüm oder Scherz zu verstehen. Das hat ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm gezeigt. Wegen unbefugten Tragens von Uniformen wurde ein Angeklagter zu einer Geldstrafe verurteilt. 30 Tagessätze zu je 55 Euro hat er zu zahlen.

Der heute 43-jährige Angeklagte aus Borchen fuhr zur Mittagszeit mit seinem Pedelec auf der Marienstraße in Paderborn. Hierbei trug er unter anderem eine dunkelblaue Hose und eine neonfarbene Jacke mit dunkelblauen Elementen, silberfarbenen Reflektorstreifen und der Aufschrift “POZILEI” in großen, grau-silberfarbenen Druckbuchstaben. Er hielt an einer Kreuzung neben einem Auto an, klopfte gegen die Seitenscheibe der Fahrerin und äußerte seinen Unmut über deren vorangegangene Fahrweise.

Dabei gab er sich zwar nicht als Polizeibeamter aus, sodass ihm Amtsanmaßung nicht zur Last gelegt wurde. Das Landgericht Paderborn wertete das Verhalten jedoch als unbefugtes Tragen von Uniformen, für das es nach dem Gesetz bereits ausreicht, wenn eine zum Verwechseln ähnliche Uniform getragen wird. Eine ausreichende Ähnlichkeit zu einer Polizeiuniform bejahte das Gericht aufgrund des Gesamteindrucks in der konkreten Situation und des Aufdrucks “POZILEI”. Die Beschriftung mit diesem tatsächlich nicht existierenden Wort werde bei flüchtiger Betrachtung als “POLIZEI” gelesen, da gegenüber diesem tatsächlich existierenden Wort lediglich zwei Buchstaben vertauscht seien. Genau hierauf ziele der Buchstabensalat auch ab.

Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung. Das Tragen einer neongelben Warn- und Schutzjacke, welche sich von den Uniformjacken der nordrhein-westfälischen Fahrradpolizei lediglich dadurch unterscheidet, dass auf der Rückseite in grau-reflektierenden Buchstaben das Wort “POZILEI” statt “POLIZEI” prangt, ist geeignet, eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 132a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Strafgesetzbuch zu begründen. Dem steht das Tragen einer dunklen Hose oder Jeans nicht entgegen, wenn das gesamte Erscheinungsbild einen objektiven, nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Beobachter zu der Annahme führt, dass es sich um eine Polizeiuniform handelt. Auch ist es unerheblich, dass die Zeugen hier letztlich doch bemerkten, keinen Polizeibeamten vor sich zu haben. Denn die Vorschrift soll schon vor der bloßen Gefahr von Verwechslungen schützen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 9. Juni 2022 – 4 RVs 62/22