Eine Stewardess kann in ihrer Steuererklärung ein häusliches Arbeitszimmer
nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
absetzen. So lautet das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf in eeinem
entsprechenden Verfahren.

Die als Flugbegleiterin tätige Klägerin beantragte in ihrer
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 den Abzug von Aufwendungen für
das häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1250 Euro. Dies lehnte das beklagte
Finanzamt mit der Begründung ab, das Arbeitszimmer stelle nicht den
Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar; für
diese stehe zudem ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

Mit Einspruch und Klage machte dieStewardess geltend, dass sie das
Arbeitszimmer für die Flugvorbereitung (zum Beispiel Information über
streckenspezifische Besonderheiten und Produktveränderungen, Studium der
Arbeitsanweisungen) und Flugnachbereitung (etwa Erstellung von Feedback- und
Ereignisprotokollen) sowie Fortbildungen (Erste-Hilfe-Auffrischungen,
Emergency-Übungen) benötige. Zudem legte sie eine Bescheinigung der
Fluggesellschaft vor, wonach ihr kein individueller Arbeitsplatz zur
Verfügung stehe.

Das Finanzgericht Düsseldorf ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat
die Klage abgewiesen. Zwar stehe der Klägerin für einige (wenige)
Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Umfang dieser
Tätigkeiten lasse es jedoch nicht glaubhaft erscheinen, dass sie hierfür ein
Arbeitszimmer vorgehalten habe. Das Gericht ist nicht zu der Überzeugung
gelangt, dass die Stewardess den Raum in einer ins Gewicht fallenden Art und
Weise beruflich genutzt habe.

In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Streitfalls ist das Gericht zu
der Erkenntnis gelangt, dass die Inanspruchnahme des Raums für berufliche
Zwecke von ganz untergeordneter Bedeutung war, insbesondere wenn man die für
die Flugvorbereitung und die Nacharbeiten anfallenden Zeiträume ins
Verhältnis zur anrechenbaren Jahresflugzeit der Klägerin von über 600
Stunden setzt. Dabei hat es sich vor allem auf die Aussage eines in der
mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen gestützt. Vor diesem Hintergrund
hat das Finanzgericht Düsseldorf die Arbeitszimmeraufwendungen – anders als
im (hier nicht einschlägigen) Fall einer sogenannten Kabinenchefin – nicht
zum Abzug zugelassen.

Finanzgericht Düsseldorf
Urteil vom 24. April 2017 – 8 K
1262/15 E

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