Die Parteien streiten über den lebenslangen Anspruch auf Überlassung eines Firmenfreifahrtickets an die Ehefrau eines Mitarbeiters. Die Beklagte betreibt ein öffentliches Nahverkehrsunternehmen, der Kläger ist dort seit 1974 als Busfahrer beschäftigt und befindet sich seit dem 1. April 2013 in der sogenannten Passivphase der Altersteilzeit.

Das Nahverkehrsunternehmen gewährte allen Ehepartnern ihrer Beschäftigten und Betriebsrentnern bis zum 31. Dezember 2015 unentgeltlich ein VRR-Ticket. Grundlage der Gewährung waren in der Vergangenheit unter anderem die “Bestimmungen über die Gewährung von Dienstausweisen, Frei-Fahrkarten, Familien-Fahrkarten, Lehrlings- und Schülerkarten“ vom 25. Oktober 1958, wonach verheiratete Belegschaftsmitglieder Familien-Fahrkarten erhielten, die auch für die Ehefrau des Belegschaftsmitglieds gültig waren.

Am 27. November 1991 schloss das Unternehmen mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, wonach Arbeitnehmer ein Ticket 2000 unter dem Begriff “Firmenservice” erhalten sollten. Jeder Arbeitnehmer konnte unabhängig davon ein Ticket seiner Wahl ohne Zuzahlung für seinen jeweiligen Familienangehörigen beziehen. Diese wurden während des Ruhestands weiter gewährt. Zum 1. Januar 2016 wurde eine Betriebsvereinbarung (BV 2016) geschlossen, die alle vorhergehenden Regelungen und Betriebsvereinbarungen betreffend das Firmenticket ersetzen sollte. Ab dem 1. Januar 2016 gewährte die Beklagte der Ehefrau des Klägers kein Ticket mehr.

Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Die BV 2016 konnte die Regelungen bei der Beklagten über die Gewährung von Freifahrtickets ab dem 1. Januar 2016 ablösen. Es handelte sich insgesamt um Vereinbarungen beziehungsweise Regelungen, die einen kollektiven Bezug hatten, das heißt “betriebsvereinbarungsoffen“ waren. Sie konnten durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst werden. Während der aktiven Zeit als Arbeitnehmer hat der Kläger deshalb keinen Anspruch auf ein Freifahrticket für seine Ehefrau mehr.

Die Auslegung der BV 2016 ergibt, dass sie diesen Anspruch vollständig abgeschafft hat. Soweit dies auch für die Zeit des Ruhestands gelten soll, ist die Ablösung unwirksam. Die dem Kläger gewährte Leistung der freien Fahrt für seine Ehefrau ist für die Zeit des Bezugs von Betriebsrente eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Diese ist nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit besonders geschützt, die hier einer Ablösung entgegenstanden.

Nach Ansicht des Landesarbeitsgericht Düsseldorf kann der Kläger für seine Ehefrau ab seinem persönlichen Betriebsrentenbeginn zum 1. Dezember 2018 das zuletzt von ihr bis zum 31. Dezember 2015 bezogene Ticket 1000 Preisstufe D des VRR verlangen, solange die Eheleute verheiratet sind und im gleichen Haushalt leben.

Das Gericht hat für beide Parteien die Revision zugelassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. Juni 2017 – 6 Sa 173/17

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