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Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Das hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden.

Zum Hintergrund: Ein Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst war seit Januar 2022 bei seinem Arbeitgeber tätig und bekam von ihm einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Die Nutzung konnte widerrufen werden, wenn der Mitarbeiter von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird.

 

Auf der einen Seite: Freistellung benachteiligt den Arbeitnehmer

Paragraf 20 des formularmäßigen Arbeitsvertrags sieht vor, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer “bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite” unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freizustellen. Nachdem der Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30. November 2024 gekündigt hatte, stellte die Firma ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Arbeitspflicht frei und forderte ihn zur Rückgabe des Dienstwagens auf. Dem kam der Mann nach.

Mit seiner Klage hat er zuletzt noch Nutzungsausfallentschädigung für August bis November 2024 in Höhe von monatlich 510 Euro brutto verlangt. Er hat unter anderem geltend gemacht, seine Freistellung sei zu Unrecht erfolgt. Die arbeitsvertragliche Klausel hierzu sei unwirksam.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht änderte das Urteil ab und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung. Dieser hatte wiederum im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.

 

Auf der anderen Seite: Schützenswerte Interessen des Arbeitsgebers

Die Freistellungsklausel in der einer Inhaltskontrolle unterliegenden Allgemeine Geschäftsbedingung ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zwar unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn – so das Gericht – das (grundrechtlich geschützte) Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiegt das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Die Klausel würde dem Arbeitnehmer die Möglichkeit abschneiden, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat aber nicht rechtsfehlerfrei geprüft, ob – ungeachtet der vertraglichen Klausel – der Arbeitgeber dennoch befugt war, den Kläger von der Arbeit freizustellen, weil im konkreten Fall ein überwiegend schützenswertes Interesse des Arbeitgebers einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstanden. Daher wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 25. März 2026 – 5 AZR 108/25