Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden
sollen, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht
Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, so
hat der Arbeitgeber aus dem arbeitsvertraglichen Grundverhältnis für die
Leistungskürzung einzustehen. Diese Verpflichtung folgt aus § 1 Abs. 1 Satz
3 BetrAVG, wonach der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten
Leistungen auch dann einzustehen hat, wenn die Durchführung nicht
unmittelbar über ihn, sondern über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG
angeführten externen Versorgungsträger erfolgt. Von dieser Einstandspflicht
kann der Arbeitgeber sich nach § 17 Abs. 3 BetrAVG nicht befreien.

Der Kläger war bis zum 31. Oktober 2000 bei der Beklagen und deren
Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die Beklagte hatte ihm neben einer im
Versorgungsfall aus ihrem Vermögen zu erbringenden Firmenrente eine
Betriebsrente zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden
sollte. Seit dem 1. November 2003 bezieht der Kläger von der Beklagten die
Firmenrente und von der Pensionskasse die Pensionskassenrente. Die Satzung
der Pensionskasse sieht vor, dass ein Fehlbetrag unter bestimmten
Voraussetzungen durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen ist. Im Jahr
2003 beschloss die Mitgliederversammlung der Pensionskasse eine Herabsetzung
ihrer Leistungen und zahlte in der Folgezeit an den Kläger eine verringerte
Pensionskassenrente aus. Der Kläger hat von der Beklagten ua. den Ausgleich
der Beträge verlangt, um die die Pensionskasse ihre Leistungen herabgesetzt
hatte.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die
Revision der Beklagten blieb vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts
insoweit erfolglos. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger die Beträge
zu zahlen, um die die Pensionskasse ihre Leistungen herabgesetzt hat. Zwar
haben die Parteien vereinbart, dass für die Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung, die über die Pensionskasse durchgeführt werden, die
jeweils gültige Satzung der Pensionskasse maßgeblich sein soll. Die
dynamische Inbezugnahme der Satzung der Pensionskasse erstreckt sich jedoch
nicht auf die Satzungsbestimmung, die der Pensionskasse das Recht gibt,
Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 19. Juni 2012 – 3 AZR 408/10