In der aktuellen Diskussion um das Sorgerecht nichtehelicher Väter fordert
der Deutsche Anlwaltverein (DAV) durch seinen Familienrechtsausschuss, dass
für nichteheliche Kinder die gemeinsame elterliche Sorge von dem Zeitpunkt
an gelten soll, zu dem die Vaterschaft – sei es durch Anerkennung oder durch
Vaterschaftsfeststellung – rechtlich festgestellt ist. Denn das Kindeswohl
gebietet es grundsätzlich, dass beide Elternteile die Verantwortung für das
Kind und damit die gemeinsame elterliche Sorge tragen.

Aus der Sicht des Kindes ist es unerheblich, ob die Eltern miteinander
verheiratet sind oder nicht, wie oder wo das Kind gezeugt und empfangen
wurde. Eine Ungleichbehandlung von Kindern nicht miteinander verheirateter
Eltern zu Kindern von miteinander verheirateter Kinder ist zudem
verfassungsrechtlich problematisch. Die Ungleichbehandlung ist aus dem
Kindeswohl nicht begründbar. Stattdessen entspricht die gemeinsame
Verantwortung beider Eltern dem Wohl des Kindes am besten.

Der Mutter verbleibt aber die Möglichkeit, eine Aufhebung der gemeinsamen
elterlichen Sorge zu beantragen, wenn es nicht gelingt, eine ausreichende
Kommunikation zwischen den Eltern herbeizuführen, die dem Wohl des Kindes
entspricht. Zusätzlich regt der DAV an, den täglichen Rechtsverkehr der
Sorgeberechtigten in Schul- und Behördenangelegenheiten sowie Fragen der
Gesundheitsfürsorge durch Gutglaubensschutz Dritter zu erleichtern.