Geschwindigkeitsüberschreitung wegen Blasenschwäche

23.11.17 – Wer infolge einer schwachen Blase plötzlich starken Harndrang verspürt und deswegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit so überschreitet, dass nach der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ein Regelfahrverbot zu verhängen ist, ist regelmäßig auch mit dem Fahrverbot zu belegen.

Ob die durch eine Blasenschwäche hervorgerufene Situation ausnahmsweise ein
Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt, hat der Bußgeldrichter im Einzelfall
festzustellen. Auf diese Rechtslage hat das Oberlandesgerichts Hamm in einem
Verfahren hingewiesen.

Der seinerzeit 61 Jahre alte Betroffene aus Paderborn überschritt im Februar
2017 mit seinem Pkw auf der Bundesstraße 68 die außerorts zulässige
Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h. Hierfür belegte ihn die Bußgeldbehörde mit
einer Geldbuße von 80 Euro und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot, weil
der Fahrer bereits im November 2016 wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h außerorts mit einem Bußgeld
belegt worden war.

In der Verhandlung der Bußgeldsache vor dem Amtsgericht Paderborn trug der
Betroffene – unwiderlegt – vor, er verfüge nach einer Prostata-Operation nur
noch über eine eingeschränkte Kontinenz. Zu der
Geschwindigkeitsüberschreitung sei es gekommen, als er während der Fahrt
einen starken, schmerzhaften Harndrang verspürt habe, sodass er nur noch
darauf fokussiert gewesen sei, “rechts ran fahren” zu können. Aufgrund des
dichten Verkehrs auf der Bundesstraße habe er allerdings zunächst keine
Gelegenheit zum Anhalten finden können.

Das Amtsgericht Paderborn beließ es jedoch bei der Geldbuße von 80 Euro und
dem angeordneten Regelfahrverbot. Der Betroffene habe keine Tatsachen
vorgetragen, die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen könnten. Die
dagegen vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde war – vorläufig –
erfolgreich. Der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat
das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden
Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Begründung weise einen Erörterungsmangel zulasten des Betroffenen auf,
so der Senat. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein sehr starker
Drang zur Verrichtung der Notdurft, der durch eine besondere körperliche
Disposition des Betroffenen bedingt und der ursächlich für die
Geschwindigkeitsüberschreitung sei, einen Grund darstellen könne, vom
Regelfahrverbot abzusehen. Dies sei aber keineswegs der Normalfall. Der
bloße Umstand einer bestimmten körperlichen Disposition reiche insoweit noch
nicht, andernfalls erhalte der betroffene Personenkreis gleichsam einen
“Freibrief” für pflichtwidriges Verhalten im Straßenverkehr.

Grundsätzlich müsse ein Betroffener mit einer solchen körperlichen
Disposition seine Fahrt entsprechend planen, gewisse Unwägbarkeiten (wie
etwa Stau, Umleitungen etc.) in seine Planungen berücksichtigen und
entsprechende Vorkehrungen treffen oder gegebenenfalls auf anfänglich
aufgetretenen Harn- oder Stuhldrang rechtzeitig reagieren, damit ihn ein
starker Drang zur Verrichtung der Notdurft nicht zu pflichtwidrigem
Verhalten verleite.

Ausgehend hiervon müsse der Bußgeldrichter die näheren Umstände einer
solchen Fahrt auch in die Erwägungen zur Rechtsfolgenbemessung einbeziehen,
was das angefochtene Urteil im vorliegenden Fall nicht erkennen lasse, so
das OLG. Bei der erneuten Verhandlung der Bußgeldsache werde der Tatrichter
die Umstände zu berücksichtigen haben, unter denen sich der Betroffene zu
der Fahrt entschlossen habe, und zu klären haben, wie der Betroffene auf
seinen Harndrang während der Fahrt habe reagieren können.

Weiter werde auch zu prüfen sein, ob das Auftreten eines dringenden
Harndrangs eine Situation sei, in welche der Betroffene häufiger komme. In
diesem Fall müsse er sich hierauf entsprechend einstellen und es würde das
Maß seiner Pflichtwidrigkeit gerade zu erhöhen, wenn er gleichwohl ein
Fahrzeug führe, obwohl er – wie er selbst angegeben habe – wegen quälenden
Harndrang so “abgelenkt” gewesen sei, dass er der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit keine Beachtung mehr habe schenken können.

Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 4 RBs 326/17