In der Frage, wann ein Arbeitgeber für mitgebrachte persönliche Gegenstände
haftet, sind bereits in den 1960er und 1970er Jahren Rechtsprechungen der
Bundesrichter getroffen worden. Ein Fall der jüngeren Vergangenheit
verdeutlichte einen Sachverhalt, der grundsätzlich zu betrachten und auf
andere Situationen durchaus übertragbar ist.

Zum Hintergrund: Ein Mitarbeiter eines Krankenhauses im Ruhrgebiet hatte
nach eigener Aussage Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000 Euro in den
Rollcontainer seines Schreibtisches im Büro gelegt und diesen verschlossen.
Er wollte die Wertsachen noch am selben Abend im Schließfach seiner Bank
deponieren, verlor diese Absicht jedoch wegen erheblicher Arbeitsbelastung
aus den Augen. Einige Tage später entdeckte er, dass die üblicherweise
verschlossene Tür zu seinem Büro aufgeschlossen, der Rollcontainer
aufgebrochen und die Wertsachen entwendet worden seien.

Das Öffnen der Bürotür wäre nur mittels eines Generalschlüssels möglich
gewesen. Diesen habe eine Mitarbeiterin leichtfertiger Weise in ihrer
Kitteltasche aufbewahrt, woraus selbiger nach Aufbrechen ihres Spindes
entwendet worden sei. Nach Ansicht des Klägers habe der Arbeitgeber habe es
unterlassen, durch klare Anweisungen oder Vorkehrungen für eine sichere
Aufbewahrung des Generalschlüssels zu sorgen und dadurch den Diebstahl der
Wertsachen erst möglich gemacht. Deshalb habe er nunmehr Schadensersatz zu
leisten.

Das Arbeitsgericht Herne wies die Klage ab und auch das Landesarbeitsgericht
Hamm hat im Berufungstermin betont, dass sich Schutzpflichten des
Arbeitgebers bezüglich vom Arbeitnehmer in den Betrieb mitgebrachter Sachen
nur dann begründen lassen, wenn es sich um Sachen handelt, die der
Mitarbeiter zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führt oder aber
(un-)mittelbar für die Arbeitsleistung benötigt. Nur bezüglich solcher
Gegenstände hat der Arbeitgeber ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu
ergreifen zum Schutz vor Verlust oder Beschädigung der eingebrachten Sachen.

Hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und
insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebrachter
(Wert-)Gegenstände wie in diesem Fall lassen sich Obhuts- und
Verwahrungspflichten hingegen nicht begründen, schon um den Arbeitgeber
nicht ebenso unerwarteten wie unkalkulierbaren Haftungsrisiken auszusetzen.
Die Kammer konnte sich dabei in seiner Argumentation auf eine Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts in den 1960er und 1970er Jahren beziehen.

Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 21. Januar 2016 – 18 Sa 1409/15

Ilse Dunkel(ille)/pixelio.de