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Der Vorwurf wiederholten Zuspätkommens kann in der Regel nur den Ausspruch einer ordentlichen, nicht den einer fristlosen Kündigung rechtfertigen. Initiatoren einer Betriebsratswahl genießen außerdem besonderen Kündigungsschutz und sind von einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. So ein aktuelles Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf.

In dem zugrunde liegenden Fall ist einer Mitarbeiterin eines Autovermieters am Flughafen Düsseldorf insgesamt dreimal außerordentlich gekündigt worden. Sie hatte am 20. August 2021 mit zwei Kolleginnen zu einer Betriebsversammlung eingeladen, um einen Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl zu wählen. Am 27. August 2021 kündigte ihr Arbeitgeber fristlos und hilfsweise fristgerecht wegen wiederholten Zuspätkommens zur Arbeit trotz einschlägiger Abmahnung. Zu der Betriebsversammlung am 21. September 2021 erschienen 15 Beschäftigte, woraufhin sich der angemietete Raum mit Blick auf die damaligen Vorgaben zum Coronaschutz als zu klein darstellte. Daraufhin wurde die Versammlung abgesagt, nachdem die drei Initiatorinnen es abgelehnt hatten, diese in anderen, kurzfristig von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten abzuhalten.

Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine weitere außerordentliche Kündigung zum 3. November 2021 aus mit dem Vorwurf, es sei absichtlich ein zu kleiner Raum angemietet worden, um sicher zu sein, dass die Betriebsversammlung nur stattfinden kann, wenn kaum Beschäftigte der Einladung folgen und sie sich selbst zum Wahlvorstand hätten wählen können. Die drei Mitarbeiterinnen seien davon ausgegangen, dass durch die Absage der Betriebsversammlung der Weg zum Arbeitsgericht offen stünde, um sich dort per Beschluss als Wahlvorstand einsetzen zu lassen. Am 9. Dezember 2021 wurde mit einem Aushang im Backoffice der Filiale ohne vorherige Absprache mit dem Arbeitgeber erneut zu einer Betriebsversammlung eingeladen. Dies beurteilte der Arbeitgeber als Hausfriedensbruch und kündigte ein drittes Mal fristlos.

Das Arbeitsgericht hat alle außerordentlichen und ordentlich ausgesprochenen Kündigungen als unwirksam erachtet. Der erste Vorwurf des wiederholten Zuspätkommens könne nur eine ordentliche Kündigung zur Folge haben, allerdings genoss die Mitarbeiterin als Initiatorin einer Betriebsratswahl besonderen Kündigungsschutz. Für den zweiten Vorwurf, bewusst einen zu kleinen Raum angenietet zu haben und vom Arbeitsgericht als Wahlvorstand eingesetzt zu werden, gebe es wiederum keine hinreichenden Anhaltspunkte. Im dritten Fall hätten die – zu diesem Zeitpunkt fristlos gekündigten – Mitarbeiterinnen zwar das Hausrecht des Arbeitgebers verletzt, indem sie ohne Absprache die Betriebsräume betreten hatten, aber auch dieser Grund sei nicht schwerwiegend genug für eine außerordentliche Kündigung, so das Arbeitsgericht. Der Ausspruch einer Abmahnung wäre ausreichend gewesen, da das Erscheinen der Mitarbeiterin am Arbeitsplatz keine gravierenden Auswirkungen auf die Betriebsabläufe gehabt und aus ihrer Sicht der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte gedient habe.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingelegt werden.

Arbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. Februar 2022 – 10 Ca 4119/21