Vor wenigen Wochen berichteten wir bereits über eine
Persönlichkeitsverletzung durch die Internet-Suchmaschine “Google”. Durch
die ergänzenden Suchwortvorschläge “Scientology” und “Betrug” zu seinem
eigenen Namen sah der Kläger seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Klage
hatte in der Sache vor dem Bundesgerichtshof Erfolg, allerdings schloss der
BGH in seinem Urteil eine allgemeine Haftungspflicht des
Suchmaschinenbetreibers in solchen Fällen aus. Deshalb möchten wir an dieser
Stelle noch einmal die Leitsätze des BGH-Urteils zur
Persönlichkeitsverletzung im Rahmen einer Autocomplete-Funktion
(Suchwortergänzungsfunktion) einer Internet-Suchmaschine herausstellen:
1. Der Betreiber einer Internet-Suchmaschine (hier: Google) ist
grundsätzlich nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten
Suchwortergänzungsvorschläge (Autocomplete-Funktion) generell vorab etwaige
(Persönlichkeits-) Rechtsverletzungen zu überprüfen. Eine präventive
Filterfunktion kann zwar für bestimmte Bereiche (etwa Kinderpornographie)
erforderlich und realisierbar sein, sie vermag jedoch nicht in allen
denkbaren Fällen einer Persönlichkeitsverletzung vorzubeugen.
2. a) Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit
Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung
persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens der
Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung
zumutbarer Prüfpflichten voraus.
b) Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von
der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.
c) Weist ein Betroffener den betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung
seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig
derartige Verletzungen zu verhindern.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12
Quelle: MIR Medien Internet und Recht
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