Mit dem Straßenkarneval geht die fünfte Jahreszeit auf ihre Zielgerade und
erreicht damit auch ihren Höhepunkt. An den jecken Tagen herrscht
sprichwörtlich die Narrenfreiheit, doch entschuldigt ist damit bei weitem
nicht jede Schandtat und jeder Karnevalsbrauch.

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht wollen wir zuallererst darauf hinweisen,
dass Weiberfastnacht, Rosenmontag und Faschingsdienstag ganz normale
Arbeitstage sind. Es gibt sicherlich viele Arbeitgeber, vor allem in den
Karnevalshochburgen und vor allem kleinere Firmen, die ihre Firma zu
Rosenmontag schließen oder an Altweiber ab 11.11 Uhr ihren Mitarbeitern frei
geben.

Ein Anrecht hat ein Mitarbeiter aber darauf nicht. Zwar könne er sich,
ähnlich wie beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld, auf eine langjährige
betriebliche Übung berufen, wenn in den Vorjahren der Arbeitgeber
beispielsweise zu Rosenmontag immer frei gegeben hatte. Gewährte er dies
allerdings alljährlich unter Vorbehalt, so kann sich der Angestellte darauf
nicht berufen. Der Grundsatz der betrieblichen Übung gilt übrigens nur
eingeschränkt im öffentlichen Dienst und gar nicht im Beamtenrecht. Möchte
also jemand unbedingt und uneingeschränkt Karneval feiern, muss er dafür
rechtzeitig Urlaubstage beantragen.

Grundsätzlich gilt auch während der Karnevalstage, dass ein Mitarbeiter
unkostümiert und nüchtern zur Arbeit kommt und seinen Pflichten und Aufgaben
nachkommt. Genauso sollte die Schere vom Schlips des Chefs, der Kollegen
oder anderer Personen fern bleiben, denn auch dieser Brauch darf zunächst
einmal nur mit dem Einverständnis des “Opfers” gepflegt werden. Das
Amtsgericht Essen hat bereits im Jahr 1988 (Az. 20 C 691/87) entschieden,
dass dies nicht gegen den Willen des Trägers geschehen darf und damals eine
Mitarbeiterin eines Reisebüros zu 40 D-Mark Schadensersatz verurteilt. Am
Arbeitsplatz könnte dies auch zu einer Abmahnung führen.

Es ist in der Sache allerdings auch nicht das einzige Verfahren gewesen und
das Urteil nicht grundsätzlich zu betrachten. Während die Stadt Essen nicht
als Karnevalshochburg gilt, so ist vor allem in diesen mit Verweis auf das
dort groß gepflegte Brauchtum den beklagten Schnibblern Recht gegeben
worden. Ein bisschen Fingerspitzengefühl (im wahrsten Sinne des Wortes) und
Einschätzungsvermögen, ob der Herr das Abschneiden seiner Krawatte klaglos
hinnimmt, sollte also bedacht werden.

Ansonsten wäre den Herren nur zu empfehlen, an diesen Tagen lieber Fliege
als Schlips zu tragen und Slipper statt Schuhe mit Schnürsenkeln 😉 …

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