Zum 1. August 2015 ist ein neues – liberaleres – Arbeitsrecht in der katholischen Kirche in Kraft getreten. Allerdings wird es nicht bundesweit umgesetzt, sondern bislang nur in 23 der 27 Diözesen. Die drei bayerischen Bistümer Eichstätt, Regensburg und Passau sowie Berlin sind vorerst nicht dabei. Die Liberalisierung des katholischen Arbeitsrechts sieht vor, dass wiederverheirateten Geschiedenen in konfessionellen Krankenhäusern, Seniorenheimen, Kindergärten oder Schulen nur in Ausnahmefällen gekündigt werden darf.

Für die Kirchen – auch für die evangelische – gelten im deutschen Arbeitsrecht traditionell besondere Bestimmungen. Die Änderungen für die katholische Kirche hatten die deutschen Bischöfe im Frühjahr per Mehrheitsbeschluss auf den Weg gebracht. Demnach sind Scheidung und standesamtliche Heirat für Mitarbeiter in oben genannten Einrichtungen unter kirchlicher Trägerschaft künftig nur noch in Ausnahmefällen ein Kündigungsgrund. Ebenso ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare nicht mehr automatisch ein Hindernis für eine Anstellung.

Allerdings ist es jedem Bischof überlassen, ob er diese Lockerungen in seiner Diözese anwendet, und so werden die bayerischen Bistümer Eichstätt, Regensburg und Passau sie wegen inhaltlicher Bedenken zunächst nicht umsetzen. Konservative Kirchenleute sehen Probleme bei der praktischen Umsetzung und befürchten, der neue Ansatz könnte der Kirchenlehre zuwiderlaufen. Auch das derzeit vakante Erzbistum Berlin bleibt vorerst außen vor. Es wird aber damit gerechnet, dass die Änderungen im katholischen Arbeitsrecht nach Amtseinführung des neuen Erzbischofs Heiner Koch im September 2015 in Kraft gesetzt werden.

Die Kirchen sind mit rund 1,2 Millionen Beschäftigten in Deutschland zweitgrößter Arbeitgeber nach dem öffentlichen Dienst. Die katholische Kirche zählt etwa 650.000 Beschäftigte, darunter 590.000 in Sozialeinrichtungen der Caritas. Für viele Mitarbeiter mit einer besonderen Loyalitätsverpflichtung – etwa pastorale Beschäftigte, Religionslehrer oder Kindergartenleiter – gelten die liberaleren Regeln nicht. Welchen Personenkreis in jedem Bistum dies genau betrifft, steht zum Teil noch nicht endgültig fest. Angewandt wird das neue Arbeitsrecht in der Regel bei schon beschäftigten Mitarbeitern wie auch bei Neueinstellungen, sodass geschiedene und wiederverheiratete Bewerber sich Hoffnungen auf einen Job in einer kirchlichen Einrichtung machen kann.

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