Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich erneut mit dem Arbeitsrecht der Kirchen befasst. Im aktuellen Fall ließe sich nach Ansicht der Richter die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus wegen erneuter Eheschließung nach Scheidung als eine verbotene Diskriminierung wegen der Religion darstellen. Die Angelegenheit wurde zur Entscheidung an das Bundesarbeitsgericht zurück verwiesen.

Der Kläger ist katholischer Konfession und arbeitete als Chefarzt der Abteilung “Innere Medizin” eines Krankenhauses, das von einer GmbH unter der Aufsicht des katholischen Erzbischofs von Köln betrieben wird. Nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau, mit der er nach katholischem Ritus verheiratet war, hatte er erneut standesamtlich geheiratet. Als sein Arbeitgeber hiervon erfuhr, kündigte er dem Mediziner, weil seine erste Ehe nach katholischem Ritus nicht für nichtig erklärt worden war. Damit habe er in erheblicher Weise gegen seinen Dienstvertrag verstoßen. Dieser verweist auf die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, die in der nach kanonischem Recht (Recht der römisch-katholischen Kirche) ungültigen Eheschließung eines leitend tätigen katholischen Beschäftigten einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine Loyalitätsobliegenheiten darstellt und seine Kündigung rechtfertigt.

Nach dem Ethos der katholischen Kirche hat die kirchliche Eheschließung einen heiligen und unauflöslichen Charakter. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das deutsche Grundgesetz Kirchen und alle ihnen zugeordneten Einrichtungen ein Selbstbestimmungsrecht verleiht, das es ihnen erlaubt, ihre Angelegenheiten innerhalb bestimmter Grenzen selbständig zu verwalten.

Das Bundesarbeitsgericht ersuchte den EuGH um Auslegung der Gleichbehandlungsrichtlinie, nach der es grundsätzlich verboten ist, einen Arbeitnehmer wegen seiner Religion oder seiner Weltanschauung zu diskriminieren, es Kirchen und anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, aber unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, von ihren Beschäftigten zu verlangen, dass sie sich loyal und aufrichtig im Sinne dieses Ethos verhalten.

Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschluss einer Kirche oder einer anderen Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht und die eine (in Form einer privatrechtlichen Kapitalgesellschaft gegründete) Klinik betreibt, an ihre leitend tätigen Beschäftigten je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit unterschiedliche Anforderungen an das loyale und aufrichtige Verhalten im Sinne dieses Ethos zu stellen, Gegenstand einer wirksamen Kontrolle durch die nationalen Gerichte sein können muss.

Im vorliegenden Fall weist der Europäische Gerichtshof darauf hin, dass die Akzeptanz des von der katholischen Kirche befürworteten Eheverständnisses wegen der Bedeutung der vom Kläger ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, nämlich Beratung und medizinische Pflege in einem Krankenhaus und Leitung der Abteilung “Innere Medizin” als Chefarzt, für die Bekundung des Ethos nicht notwendig zu sein scheint. Sie scheint somit keine wesentliche Anforderung der beruflichen Tätigkeit zu sein. ferner stellt er fest, dass ähnliche Stellen Beschäftigten anvertraut wurden, die nicht katholischer Konfession sind und folglich nicht derselben Anforderung des herangezogenen Ethos’ unterworfen waren.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun zu prüfen, ob in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls die Gefahr einer Beeinträchtigung des Ethos’ oder des Rechts des kirchlichen Arbeitgebers auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist.

Europäischer Gerichtshof
Urteil vom 11. September 2018 – C-68/17

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