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Tätowierungen gelten längst als Ausdruck individueller Lebensgestaltung und sind auch im Berufsleben weitgehend akzeptiert. Aber: Wer sich freiwillig tätowieren lässt und aufgrund dessen erkrankt, muss damit rechnen, dass ihm der Arbeitgeber für die Ausfallzeit den Lohn nicht weiterzahlt. Das hat ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein gezeigt, auf das der Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) hinweist.
Beschäftigte haben im Krankheitsfall grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung – allerdings nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet ist. Nun ließ sich eine als Pflegehilfskraft beschäftigte Frau ein Tattoo auf dem Unterarm stechen. Kurz darauf entzündete sich die Haut, weshalb die Frau für mehrere Tage krankgeschrieben wurde. Ihr Arbeitgeber verweigerte für diesen Zeitraum die Lohnfortzahlung.
Die Pflegehilfskraft argumentierte vor Gericht, die nachträgliche Entzündung sei eine seltene Komplikation, die nur in etwa ein bis fünf Prozent der Fälle auftrete. Tattoos seien heute weit verbreitet und Teil der geschützten privaten Lebensführung. Der Arbeitgeber hielt dagegen: Wer sich tätowieren lasse, willige in eine Körperverletzung ein. Eine daraus folgende Infektion gehöre nicht zum allgemeinen Krankheitsrisiko, das der Arbeitgeber finanziell tragen müsse.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) folgte dieser Ansicht. Zwar sei die Frau arbeitsunfähig gewesen, doch habe sie diesen Zustand selbst verschuldet. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG) entfällt der Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers einen groben Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse darstellt – etwa, wenn ein verständiger Mensch im eigenen Interesse anders gehandelt hätte. Die Arbeitnehmerin habe selbst vorgetragen, dass Hautentzündungen nach Tätowierungen in bis zu fünf Prozent der Fälle auftreten können, so das Gericht. Diese Wahrscheinlichkeit sei nicht vernachlässigbar und stelle keine außergewöhnliche oder völlig fernliegende Komplikation dar.
Wer ein solches Risiko bewusst eingehe, begehe mit seinem Verhalten einen groben Verstoß gegen sein eigenes Gesundheitsinteresse, so das LAG. Zur Einordnung verwies es auf Medikamente: Eine Nebenwirkung wird dort bereits als “häufig” bezeichnet, wenn sie bei mehr als ein Prozent, aber weniger als zehn Prozent der Fälle auftritt.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
LAG Schleswig-Holstein
Urteil vom 22. Mai 2025 – 5 Sa 284 a/24

