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Einem Einzelhandelsgeschäft steht keine Zahlung einer Entschädigung zu, weil es aufgrund der Coronaschutzverordnung schließen musste. Dies hat das Landgericht Düsseldorf im Falle eines Sportgeschäfts entschieden.

Die Coronaschutzverordnung des Landes NRW vom 22. März 2020 untersagte in § 5 Abs. 4 den Betrieb nahezu aller Einzelhandelsgeschäfte. Auch der Kläger musste sein Sportgeschäft bis zum 27. April 2020 schließen und erlitt Umsatzeinbußen. Mit der Klage beantragt er festzustellen, dass das Land NRW ihm seinen Schaden zu ersetzen habe.

Die LG Düsseldorf verneint einen Entschädigungsanspruch des Klägers. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) selbst entschädige nur den Kranken beziehungsweise Krankheitsverdächtigen und in engen Grenzen den zur reinen Vorbeugung einer Infektionslage in Anspruch Genommenen. Das sei eine bewusste Begrenzung der Entschädigung durch den Gesetzgeber.

Schon bei Einführung des Infektionsschutzgesetzes im Jahr 2001 ist dem Gesetzgeber die Tragweite der Maßnahmen des IfSG bewusst gewesen. Trotzdem hat er keine weiteren Entschädigungsregelungen in das Gesetz aufgenommen. In der Pandemielage hat er am 27. März 2020 das Gesetz lediglich um einen einzigen Entschädigungstatbestand ergänzt, nämlich den Verdienstausfall für Sorgeberechtigte von betreuungsbedürftigen Kindern. Der Gesetzgeber habe sich sowohl im März 2020 als auch im November 2020 bewusst gegen eine Entschädigung für Betriebsschließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes entschieden, so das Gericht.

Entschädigungsansprüche ergeben sich auch nicht aus dem Ordnungsbehördengesetz NRW, weil die Coronaschutzverordnung vom zuständigen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erlassen wurde und nicht von einer Ordnungsbehörde.

Schließlich ist ein Entschädigungsanspruch nicht aufgrund eines enteignenden Eingriffs begründet. Denn die temporäre Schließungsanordnung ist kein Eingriff in die Substanz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Nach der Rechtsprechung des Bundessgerichtshofs (BGH, Urteil vom 13.07.2000, III ZR 131/99) ist eine Betriebsbehinderung nur dann mit einer Enteignung vergleichbar, wenn die Maßnahme rechtlich oder tatsächlich zu einer dauerhaften Betriebsschließung führt, der Gewerbebetrieb mithin in seiner Gesamtheit dauerhaft entwertet wird

Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.

Landgericht Düsseldorf (Staatshaftungskammer)
Urteil vom 12. Mai 2021 – 2b O 110/20