Der Kläger war bei der Beklagten, einem Abfallwirtschaftunternehmen seit dem
1. September 1997 als Verwieger an der Müllrampe tätig. Zu seinen Aufgaben
gehörte es unter anderem, sogenannte Wiegebelege zu erstellen. Die Beklagte
hat dem Kläger vorgeworfen, er solle von einem Privatkunden am 1. Juni 2010
einmalig einen Betrag von 14,99 Euro vereinnahmt, aber nicht ordnungsgemäß
verbucht haben. Die Quittung habe er deshalb nicht erteilt, um den Betrag
selbst zu behalten. Der daraus resultierende Vorwurf der Unterschlagung ist
zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hatte bei der letzten
Betriebsratswahl kandidiert. Ausweislich des Ergebnisses der Wahl vom 19.
Mai 2010 war er nicht in den Betriebsrat gewählt worden. Die Beklagte
kündigte das Arbeitsverhältnis nach erfolgter Betriebsratsanhörung am 15.
Juni 2010 fristlos, hilfsweise außerordentlich unter Einhaltung einer
sozialen Auslauffrist zum 31. Dezember 2010.

Das Arbeitsgericht Solingen ist in seinem Urteil vom 11. Januar 2011 der
Argumentation der Beklagten nicht gefolgt und hat die Kündigung für
rechtsunwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der
Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Wie bereits das Arbeitsgericht
ist auch das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte keine
ausreichenden Tatsachen vorgetragen hat, die eine Tatkündigung wegen
Unterschlagung rechtfertigen. Auch einen dringenden Taterdacht, der eine
Verdachtskündigung rechtfertige, sah das Landesarbeitsgericht ebenso wie das
Arbeitsgericht nicht als gegeben an.

Die Revision ist nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. Januar 2012 – 17 Sa 252/11