Keine unmittelbare Anwendung griechischer Spargesetze in Deutschland

28.04.17 –
Die sogenannten Spargesetze, mit denen die Republik Griechenland die
Vergütung aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst abgesenkt hat, führten
nicht unmittelbar zu einer Kürzung der Gehälter von Lehrkräften an
griechischen Schulen in Deutschland, die dort auf der Grundlage eines
deutschem Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses tätig sind.

Der Kläger ist griechischer Staatsangehöriger und als Lehrer an einer von
der beklagten Republik Griechenland getragenen Schule in Nürnberg
beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Der Kläger
fordert weitere Vergütung für den Zeitraum Oktober 2010 bis Dezember 2012 in
Höhe von rund 20.000 Euro. Um diese Beträge hat die beklagte Republik die
Bruttovergütung des Klägers unter Berufung auf die griechischen Gesetze
3833/2010 und 3845/2010 gekürzt.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat der Klage stattgegeben. Mit der
Revision begehrt die beklagte Republik die Abweisung der Klage. Der Fünfte
Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision zurückgewiesen.

Die Klage ist zulässig, weil die Republik Griechenland in Bezug auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien keine Staatenimmunität genießt. Die Klage ist
auch begründet. Denn die griechischen Spargesetze gelten nicht unmittelbar
auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland.

Nach der in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen und den Senat
bindenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union* können die
Spargesetze und deren Inhalt als sogenannte drittstaatliche Eingriffsnormen
nur als tatsächlicher Umstand bei ausfüllungsbedürftigen inländischen Normen
berücksichtigt werden. Das deutsche Arbeitsrecht kennt aber keine
Verpflichtung des Arbeitnehmers, aus Rücksicht auf die finanzielle Lage des
Arbeitgebers dauerhafte Gehaltskürzungen ohne eine wirksame Vertragsänderung
hinzunehmen.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 26. April 2017 – 5 AZR 962/13

* Gerichtshof der Europäischen Union
Urteil vom 18. Oktober
2016 – C-135/15