Eine Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen
im Internet aufgefunden worden sind, verletzen grundsätzlich keine
Urheberrechte. So lautet eine Entscheidung des unter anderem für das
Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs.

Die Klägerin betreibt eine Internetseite, auf der sie Fotografien anbietet.
Bestimmte Inhalte ihres Internetauftritts können nur von registrierten
Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und nach Eingabe eines Passworts genutzt
werden. Die Kunden dürfen die im passwortgeschützten Bereich eingestellten
Fotografien auf ihre Rechner herunterladen.

Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite die kostenfreie Durchführung
einer Bilderrecherche anhand von Suchbegriffen an, die Nutzer in eine
Suchmaske eingeben können. Für die Durchführung dieser Bilderrecherche
bindet sie die Suchmaschine von Google mit einem Link in ihre Webseite ein.

Die Suchmaschine ermittelt die im Internet vorhandenen Bilddateien, indem
sie die frei zugänglichen Webseiten in regelmäßigen Abständen nach dort
eingestellten Bildern durchsucht. Die aufgefundenen Bilder werden in einem
automatisierten Verfahren nach Suchbegriffen indexiert und als verkleinerte
Vorschaubilder auf den Servern von Google gespeichert. Geben die
Internetnutzer in die Suchmaske der Beklagten einen Suchbegriff ein, werden
die von Google dazu vorgehaltenen Vorschaubilder abgerufen und auf der
Internetseite der Beklagten in Ergebnislisten angezeigt.

Bei Eingabe bestimmter Namen in die Suchmaske auf der Internetseite der
Beklagten wurden im Juni 2009 verkleinerte Fotografien von unter diesen
Namen auftretenden Models als Vorschaubilder angezeigt. Die
Bildersuchmaschine von Google hatte die Fotografien auf frei zugänglichen
Internetseiten aufgefunden. Die Klägerin behauptet, sie habe die
ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotografien erworben und diese in den
passwortgeschützten Bereich ihrer Internetseite eingestellt. Von dort hätten
Kunden die Bilder heruntergeladen und unerlaubt auf den von der Suchmaschine
erfassten Internetseiten veröffentlicht. Sie sieht in der Anzeige der
Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten eine Verletzung ihrer
urheberrechtlichen Nutzungsrechte und hat diese auf Unterlassung,
Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin
blieb ohne Erfolg und auch der Bundesgerichtshof wies ihre Revision zurück.

Die Beklagte hat dadurch, dass sie die von der Suchmaschine aufgefundenen
und als Vorschaubilder gespeicherten Fotografien auf ihrer Internetseite
angezeigt hat, nicht das ausschließliche Recht der Klägerin aus § 15 Abs. 2
UrhG (Urheberrechtsgesetz) zur öffentlichen Wiedergabe der Lichtbilder
verletzt. Das gilt auch für den Fall, dass die Fotografien ohne Zustimmung
der Klägerin ins frei zugängliche Internet gelangt sind.

Der genannte Paragraph setzt EU-Recht um (Art. 3 Abs. 1, 2001/29/EG) und ist
daher richtlinienkonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union stellt das Setzen eines Links auf eine
frei zugängliche Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke
ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers eingestellt sind, nur dann eine
öffentliche Wiedergabe dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der
Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder
vernünftigerweise kennen konnte. Diese Rechtsprechung beruht auf der
Erwägung, dass das Internet für die Meinungs- und Informationsfreiheit von
besonderer Bedeutung ist und Links zum guten Funktionieren des Internets und
zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen. Diese
Erwägung gilt auch für Suchmaschinen und für Links, die – wie im Streitfall
– den Internetnutzern den Zugang zu Suchmaschinen verschaffen.

Im Streitfall musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass die Fotografien
unerlaubt in die von der Suchmaschine aufgefundenen Internetseiten
eingestellt worden waren. Nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs besteht zwar bei Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht auf
Internetseiten mit rechtswidrig eingestellten Werken gesetzt worden sind,
eine widerlegliche Vermutung, dass sie in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis
des Urheberrechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet gesetzt
worden sind. Diese Bewertung beruht auf der Annahme, dass von demjenigen,
der Links mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, erwartet werden kann, dass er
sich vor der öffentlichen Wiedergabe vergewissert, dass die Werke auf der
verlinkten Internetseite nicht unbefugt veröffentlicht worden sind.

Diese Vermutung gilt wegen der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten
für die Funktionsfähigkeit des Internets jedoch nicht für Suchmaschinen und
für Links, die zu einer Suchmaschine gesetzt werden. Von dem Anbieter einer
Suchfunktion kann nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der
Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder
rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er sie auf seiner
Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt.

Für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe muss deshalb feststehen, dass
der Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers
zur Veröffentlichung der Werke im Internet wusste oder hätte wissen müssen.
Im Streitfall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, es könne
nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei der Wiedergabe der
Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite damit rechnen musste,
dass die Bilder unerlaubt ins frei zugängliche Internet eingestellt worden
waren.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 21. September 2017 – I ZR 11/16 –
Vorschaubilder III

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