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Nie zuvor musste sich eine so breite Masse an Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit dem Thema Kurzarbeitergeld befassen wie in der aktuellen Corona-Krise. Das wirft viele Fragen auf – in diesen und den nächsten Wochen insbesondere bei der Handhabung von Feiertagen. Der Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) hat aus diesem Anlass hierzu die wichtigsten Infos zusammengefasst.

Normalerweise hat Arbeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, keine Minderung des Arbeitsentgelts zur Folge. Trotz Feiertag muss der Arbeitgeber den Lohn zahlen, den der Angestellte ohne den feiertagsbedingten Arbeitsausfall erhalten hätte.

Fällt ein Feiertag in einen Zeitraum von Kurzarbeit, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld vom Staat. Wie in § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt, bleibt es dabei, dass die Feiertagsvergütung vom Arbeitgeber zu zahlen ist. Absatz 2 der Vorschrift stellt klar, dass die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag bei gleichzeitiger Kurzarbeit ausfällt, so zu behandeln ist, als wäre sie allein infolge des gesetzlichen Feiertags ausgefallen.

Kurzarbeit ändert an den Prinzipien der Fortzahlung des Entgelts an Feiertagen also nichts. Es bleibt beim Lohnausfallprinzip. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer Anspruch auf den gleichen Arbeitsverdienst haben, der ohne den Arbeitsausfall aufgrund des Feiertags entstanden wäre. Ist der Betrieb in Kurzarbeit, entsteht allerdings nur ein Anspruch in Höhe des “Kurzlohns”, soweit an diesem Tag ansonsten gearbeitet worden wäre, und im Übrigen in Höhe des fiktiven Kurzarbeitergelds.

Das fiktive Kurzarbeitergeld ist selbstverständlich zu versteuern, die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber grundsätzlich allein zu tragen. Zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020 werden Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge entlastet. Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für die Beschäftigten in Kurzarbeit allein zu tragen haben, wird die Bundesagentur für Arbeit vollständig erstatten. Die Lohnsteuer ist vom Arbeitnehmer zu tragen.

Wir empfehlen, in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.