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Ein Ministeramt ist mit der Mitgliedschaft im Stadtrat nicht unvereinbar. Eine Anfechtung der Kommunalwahl in der rheinland-pfälzischen Landeshauptstadt Mainz war somit erfolglos.

Ein Stadtratsmitglied der Landeshauptstadt Mainz hatte vor dem Verwaltungsgericht gegen die Gültigkeit der Wahl vom 9. Juni 2024 geklagt. Hierbei kandidierten unter anderem vier Minister des Landes Rheinland-Pfalz. Der Minister des Innern und für Sport erhielt dabei einen Sitz im Stadtrat, die übrigen Ministerinnen sogenannte Nachrückerplätze. Der Kläger beanstandete einen Wahlfehler, da für die vier Minister eine Unvereinbarkeit von Ministeramt und Stadtratsmandat nach dem Kommunalwahlgesetz (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG) gegeben sei. Es habe sich um “Scheinkandidaturen” gehandelt. Die Minister hätten ihr Stadtratsmandat nicht annehmen dürfen, ohne ihr Ministeramt niederzulegen. Vor der Wahl hätten sie eine Erklärung abgeben müssen, ob sie sich für das Stadtratsmandat oder ihr Ministeramt entscheiden werden.

Das Verwaltungsgericht erkannte keinen Wahlfehler und wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus: Die Unvereinbarkeitsregelung findet auf die Minister keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift darf ein Stadtratsmitglied nicht gleichzeitig hauptamtlich tätig sein als Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet), der unmittelbar mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder mit der überörtlichen Prüfung der Gemeinde befasst ist. Die Norm beruht auf Art. 137 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), der es dem Gesetzgeber lediglich für bestimmte, abschließend definierte Personengruppen ermöglicht, eine Unvereinbarkeit zwischen Amt und Mandat festzulegen. Minister fallen indes nicht darunter. Sie sind weder Beamte noch Angestellte oder Beschäftigte, da sie in einem speziellen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen, das kein Beamtenverhältnis im formellen Sinne ist.

Darüber hinaus ist auch keine unmittelbare Befassung mit Aufgaben der Staatsaufsicht gegeben. Der Begriff der Staatsaufsicht umfasst allein die Rechtsaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß §§ 117 ff. der Gemeindeordnung (GemO). Hierin ist der Minister des Innern und für Sport lediglich als Leiter der oberen beziehungsweise obersten Kommunalaufsichtsbehörde eingebunden. Da für die Aufsicht über die Landeshauptstadt Mainz aber nicht das Ministerium, sondern die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion direkt zuständig ist, fehlt es an der unmittelbaren Befassung des Ministers.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu stellen.

Verwaltungsgericht Mainz
Urteil vom 14. Oktober 2025 – 3 K 2/25.MZ