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Die Handynutzung eines Busfahrers während der Fahrt ist ein ernst zu nehmender Verstoß, rechtfertigt allerdings keine fristlose Kündigung und eine lebenslange Sperre für einen speziellen Linienbetrieb. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden.
Der gekündigte Busfahrer war bei einem Busunternehmen beschäftigt, das als Subunternehmen für eine Verkehrsgesellschaft im Linienbetrieb unterwegs war. Nachdem ein Fahrgast ihn bei der Handynutzung gefilmt und die Verkehrsgesellschaft informiert hatte, sperrte diese den Fahrer für die Zukunft auf allen ihren Linien. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber des Mannes ihm aufgrund der Sperre fristlos.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf beurteilte die verhängte lebenslange Fahrersperre wegen Handynutzung als marktmissbräuchlich und deshalb als unzulässig. Der Busfahrer hatte im Verfahren erklärt, er finde in erreichbarer Entfernung von seinem Wohnort keine Anstellung mehr als Busfahrer im Liniennahverkehr. Die beklagte Verkehrsgesellschaft betreibe als marktbeherrschendes Unternehmen in der betroffenen Region weitgehend das gesamte Nahverkehrs-Busnetz. Die ausgesprochene Sperre sei zudem unverhältnismäßig, da bei einer verbotenen Handynutzung die Straßenverkehrsordnung allenfalls ein Fahrverbot von drei Monaten vorsehe.

Die beklagte Verkehrsgesellschaft hatte auf die Gefährlichkeit der Handynutzung im Straßenverkehr verwiesen und die unbefristete Sperre für sachgerecht gehalten. Einer marktbeherrschenden Stellung ihrerseits widersprach sie. Vielmehr könne der Busfahrer bundesweit tätig sein und auch im Busfernverkehr, Fernreise-, Tourismus- oder Schülerverkehr fahren.

Das Landgericht Köln hatte in erster Instanz der Klage teilweise stattgegeben und eine fünfjährige Sperre für ausreichend gehalten. Hiergegen legten beide Parteien Berufung ein. Das Oberlandesgericht teilte die Ansicht des Klägers zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Sowohl die lebenslange Sperre des Klägers auf den Linien der Verkehrsgesellschaft als auch die vom Landgericht als angemessen angesehene Dauer der Sperre von fünf Jahre behinderten den Kläger auf diesem Markt unbillig. Dafür sei das Verhalten des Klägers nicht so schwerwiegend gewesen, so das OLG. Eine verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt führe auch nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung selbst in besonders schwerwiegenden Fällen nur zu einem mehrmonatigen, nicht aber zu einem lebenslangen oder mehrjährigen Fahrverbot. Nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen wäre daher voraussichtlich nur eine Abmahnung in Betracht gekommen.

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. August 2023 – VI-6 U 1/23