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Nicht jedes unentschuldigte Verpassen eines wichtigen Termins berechtigt zur außerordentlichen Kündigung, auch wenn das Arbeitsverhältnis durch  Abmahnungen bereits vorbelastet ist. So urteilte das Arbeitsgericht Lübeck im Falle eines abwesenden Kirchenmusikers.

Der Mann war seit mehr als 25 Jahren bei einer Kirchengemeinde tätig, und aufgrund seiner langjährigen Beschäftigung konnte ihm nicht mehr ordentlich gekündigt werden. Im Jahr 2022 hatte er bereits drei Abmahnungen erhalten. Im Dezember 2022 sagte er gegenüber dem Gemeindebüro verbindlich die musikalische Begleitung einer vier Tage später stattfindenden Trauerfeier zu, woraufhin ihm der Pastor noch am gleichen Tag die vorgesehene Liederauswahl auf den Anrufbeantworter sprach. Zur Trauerfeier erschien der Musiker jedoch nicht und war auch telefonisch nicht erreichbar. Auch der Bitte des Pastors um Rückruf kam er nicht nach, erst drei Tage später entschuldigte er sich per E-Mail und begründete sein Fehlen mit einem seit Tagen anhaltenden Dauereinsatz für ein Kindermusical. Die Kirchengemeinde ging hier von einem vorsätzlichen Verhalten des Mannes aus und kündigte ihm außerordentlich.

Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage des Kirchenmusikers statt. Es war nicht überzeugt, dass er den Termin vorsätzlich verpasst hatte. Das fahrlässige Übersehen der Trauerfeier, die fehlende Erreichbarkeit und das Verhalten im Nachhinein seien zwar gravierende Vertragsverstöße, reichten aber ohne eine vorherige thematisch einschlägige Abmahnung nicht zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung aus. Die gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Abmahnungen bezogen sich nach Auffassung des Arbeitsgerichts auf ganz andere Themen und konnten deshalb nicht zur Begründung der Kündigung herangezogen werden.

Arbeitsgericht Lübeck
Urteil vom 15. Juni 2023 – 1 Ca 323 öD/23