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Ein Fahrradlieferant kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass ihm für die Einsätze ein Fahrrad und ein Smartphone zur Verfügung gestellt werden. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) entschieden.

Der Auslieferer, der Bestellungen von Essen und Getränken bei Restaurants abholt und zu den Kunden bringt, hat gefordert, dass ihm für seine Tätigkeit ein Fahrrad und ein Smartphone zur Verfügung gestellt wird. Er sei nicht verpflichtet, sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Smartphone einschließlich des erforderlichen Datenvolumens für die Internetnutzung zu verwenden, wenn er arbeite, so seine Argumentation. In seinem Arbeitsvertrag ist bestimmt, dass er während der Einsätze Ausstattung (“Equipment”) des Lieferdienstes benutzt, wofür ein Pfand von 100 Euro einbehalten wird, wie in einem separaten Vertrag geregelt. Zu diesem Equipment gehören weder das Fahrrad noch ein Smartphone. Ein Smartphone ist notwendig, weil die App des Lieferdienstes verwendet werden muss. Die Fahrer sind nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, nur auf Fahrrädern in verkehrstauglichem Zustand zu fahren. Außerdem können sie – was nicht im Arbeitsvertrag geregelt wurde – je gearbeiteter Stunde ein Guthaben von 0,25 Euro für Fahrradreparaturen bei einem Vertragspartner ihres Arbeitgebers abrufen.

Das LAG hat dem Fahrradlieferanten im Berufungsverfahren Recht gegeben. Die Klage war in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main gescheitert.

Der Arbeitsvertrag des Fahrradlieferanten sei als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu überprüfen. Die Regelung, dass Fahrrad und Smartphone ohne finanziellen Ausgleich selbst mitgebracht werden müssten, benachteilige nach der konkreten Vertragsgestaltung die Lieferfahrer unangemessen. Betriebsmittel und deren Kosten seien nach der gesetzlichen Wertung vom Arbeitgeber zu stellen. Er trage auch das Risiko, wenn diese nicht einsatzfähig seien. Damit müsse der Lieferdienst Fahrrad beziehungsweise Smartphone zur Verfügung stellen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist zugelassen worden. Gleiches gilt für die Klage eines zweiten Lieferanten desselben Lieferdienstes, der für seine Auslieferungen nur verlangte, ein Smartphone zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteile vom 12. März 2021 – 14 Sa 306/20 und 14 Sa 1158/20