Der Ostersonntag ist als Feiertag gleichzusetzen mit dem Ostermontag oder den Weihnachtsfeiertagen. Dementsprechend müssen tariflich festgelegte Zuschläge gezahlt werden.
Der Kläger war seit 1998 bei einem Unternehmen der Backwarenindustrie beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Betriebe und Betriebsabteilungen der Brot- und Backwarenindustrie, die Betriebe der Großbäckereien und die Betriebe des Brot- und Backwarenvertriebs für das Land Nordrhein-Westfalen (MTV) Anwendung.
In § 4 MTV waren folgende Zuschläge vorgesehen. Arbeit an Sonntagen: unter drei Stunden 75 Prozent (1,75-faches Entgelt je Stunde), mehr als drei Stunden 50 Prozent (1,5-faches Entgelt je Stunde); Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen 150 Prozent (2,5-faches Entgelt je Stunde); Arbeit an hohen Feiertagen (Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten) 200 Prozent (3-faches Entgelt je Stunde).
Bis einschließlich 2016 zahlte sein Arbeitgeber für Oster- und Pfingstsonntag den Zuschlag in Höhe von 200 Prozent. Im Jahr 2017 informierte er die Mitarbeiter, dass für diese Tage nur noch Sonntagszuschläge gezahlt würden, weil es sich bei diesen Tagen nicht um gesetzliche Feiertage handele. Der Kläger arbeitete am Ostersonntag 2017. Er begehrt mit seiner Klage 282,56 Euro weitere Feiertagsvergütung, die der Differenz zwischen Sonntagszuschlag und dem Zuschlag in Höhe von 200 Prozent entspricht, sowie die Feststellung, dass sein Arbeitgeber Oster- und Pfingstsonntag jeden Jahres als Arbeit an hohen Feiertagen mit 200 Prozent Zuschlag zu vergüten habe.
Die Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf Erfolg. Auch wenn Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist, handelt es sich um einen hohen Feiertag im Sinne von § 4 MTV. Dies ergibt die Auslegung.
Nach dem allgemeinen Sprachverständnis umfasst der Begriff “hoher Feiertag” zumindest die hohen christlichen Feste Weihnachten, Ostern und Pfingsten in Gänze und damit unter Einbezug von Oster- und Pfingstsonntag. Der Klammerzusatz in § 4 MTV definiert die hohen Feiertage unter anderem als Ostern und Pfingsten. Diese Feste umfassen den Oster- und Pfingstsonntag.
Auch der erkennbare Sinn und Zweck spricht für eine Zahlung des erhöhten Zuschlags für Arbeit an Oster- und Pfingstsonntagen. Die Arbeitnehmer sollen für die besondere Belastung entschädigt werden, die sich daraus ergibt, dass sie bestimmte als besonders wichtig erachtete Tage nicht frei bestimmt – insbesondere im Kreise der Familie – verbringen können, sondern stattdessen Arbeitsleistungen erbringen müssen. Diese Beeinträchtigung liegt am Ostersonntag mindestens in gleicher Weise – wenn nicht sogar stärker – vor wie am Ostermontag. Entsprechendes gilt für Pfingstsonntag.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Februar 2019 – 6 Sa 996/18