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Mietfahrräder eines bundesweit tätigen Anbieters dürfen in Düsseldorf jedenfalls vorläufig weiter im öffentlichen Straßenraum – insbesondere auf Gehwegen – abgestellt werden. Das hat die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden und die aufschiebende Wirkung einer entsprechenden Klage gegen die Stadt Düsseldorf angeordnet.

Laut der Kammer spricht Überwiegendes dafür, dass das Angebot von Mietfahrrädern im Rahmen des Gemeingebrauchs im Sinne von § 14 Straßen- und Wegegesetz NRW zulässig ist. Ein solcher Gemeingebrauch liegt erst dann nicht mehr vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr genutzt wird. Dies stellte das Gericht im Fall der betroffenen Fahrräder nicht fest – insbesondere auch, weil die angebotenen Fahrräder zur Anmietung und damit zur Teilnahme am Verkehr und nicht etwa vorwiegend als Werbefläche im Straßenraum abgestellt würden. Dies zeige nicht zuletzt das aufwändige Ortungs- und Vermietungssystem, mit dem die Fahrräder ausgestattet sind.

Darüber hinaus weist die Stadt bislang keine besonderen Flächen aus, zur deren ausschließlicher Nutzung der Anbieter der Mietfahrräder unter Umständen verpflichtet werden könnte, wie dies etwa im Fall von Carsharing-Angeboten gesetzlich vorgesehen ist.

Gegen den Beschluss kann die Stadt Düsseldorf Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. September 2020 – 16 L 1774/20