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Lässt sich ein Auszubildender eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausstellen, nur um eine Prüfung zu schwänzen, begeht er dadurch eine schwere Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber kann dann gerechtfertigt sein.

Der 24-jährige Kläger machte eine Ausbildung zum Sport- und Gesundheitstrainer. Nachdem er bei einer schulischen Prüfung durchgefallen war, bekam er due Möglichkeit zur Nachholprüfung am 5./6. Oktober 2021. Am 6. Oktober erschien der junge Mann im Fitnessstudio seines Arbeitgebers und legte für den Zeitraum vom 5. bis 7. Oktober 2021 eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Dann absolvierte er ein intensives Krafttraining. An der Prüfung in der Berufsschule nahm er nicht teil. Daraufhin erhielt er am 6. Oktober 2021 die fristlose Kündigung.

Die Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Siegburg abgewiesen. Die fristlose Kündigung hielt es für gerechtfertigt, denn der wichtige Kündigungsgrund lag nach Auffassung der Kammer darin, dass sich der Kläger die AU nur ausstellen ließ, um den für den 5. und 6. Oktober angesetzten Nachholprüfungen zu entgehen. Dies stellt eine ganz erhebliche Pflichtverletzung dar. Den Vortrag des Azubis, er sei erst krank gewesen und dann spontan genesen und habe auch gearbeitet, glaubte das Gericht nicht. Es ging davon aus, dass er niemals krank gewesen sei und sich nur hatte krankschreiben lassen, um nicht zur Prüfung zu gehen.

Ob es sich bei dem Attest um eine Gefälligkeitsbescheinigung oder um eine erschlichene Bescheinigung gehandelt hat, war für das Arbeitsgericht hier nicht von Bedeutung. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist war dem Arbeitgeber nicht zuzumuten. Kein Auszubildender dürfe davon ausgehen, dass dessen Ausbilder es hinnimmt, falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt zu bekommen, um sich den anstehenden Prüfungen, insbesondere wenn es sich um Nachholprüfungen handelt, zu entziehen.

Gegen das Urteil kann noch Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Arbeitsgericht Siegburg
Urteil vom 17. März 2022 – 5 Ca 1849/21