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Ein Steuerbescheid kann stets geändert werden, wenn die Daten an das Finanzamt elektronisch übermittelt werden. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob ihr Inhalt der Behörde bereits bekannt war.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger eine korrekte Steuererklärung abgegeben. Darin hatten sie auch ihre Renteneinkünfte zutreffend erklärt. Das Finanzamt erließ allerdings einen Einkommensteuerbescheid, in dem die Renteneinkünfte nicht erfasst waren. Später erhielt es auf elektronischem Wege durch eine Datenübermittlung des Rentenversicherungsträgers von der Höhe der Renteneinkünfte Kenntnis. Daraufhin änderte es den Einkommensteuerbescheid zu Lasten der Kläger und setzte erstmals die Renteneinkünfte an. Sowohl das Finanzgericht als auch nun der Bundesfinanzhof haben diese Handhabung bestätigt.
In der analogen Welt war die Änderung eines einmal ergangenen Steuerbescheids – sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen – nur dann möglich, wenn hierfür besondere Voraussetzungen erfüllt waren, zum Beispiel ausdrücklicher Vorbehalt der Nachprüfung im Steuerbescheid oder nachträglich bekanntgewordene Tatsachen. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt, da das Finanzamt die Rente trotz voller Kenntnis des Sachverhalts im ursprünglichen Steuerbescheid außer Ansatz gelassen hatte.
Weil im Zuge der Digitalisierung auch die Finanzämter immer mehr besteuerungsrelevante Daten auf elektronischem Wege erhalten, hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2017 die Vorschrift des § 175b der Abgabenordnung (AO) geschaffen. Danach kann ein Steuerbescheid geändert werden, soweit Daten an das Finanzamt übermittelt werden, die bisher nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Weitere, insbesondere einschränkende Voraussetzungen enthält diese Norm nicht. Daher ist eine auf § 175b AO gestützte Änderung auch dann vorzunehmen, wenn dem Finanzamt oder dem Steuerpflichtigen zuvor ein Fehler unterlaufen ist. Dies hat sich im hier entschiedenen Fall zugunsten des Finanzamts ausgewirkt, würde aber umgekehrt ebenso zugunsten des Steuerpflichtigen gelten.
Bundesfinanzhof
Urteil vom 27. November 2024 – X R 25/22

