1. Eigenbedarfskündigung – Anbietpflicht des Vermieters

Ein Vermieter muss nach Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung eine im selben
Haus frei werdende gleichartige Wohnung dem Mieter nur anbieten, wenn diese
Wohnung bis zum Ablauf des Mietvertrages frei wird.

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag folgender Fall zugrunde: Der
Vermieter kündigt seinem Mieter zum Ende Februar wegen Eigenbedarfs. Im
selben Haus kündigt zu einem späteren Zeitpunkt ein Mieter zum Ende März.
Der vom Vermieter wegen Eigenbedarfs gekündigte Mieter zieht nicht aus; im
Räumungsprozess vertritt der Mieter die Auffassung, der Vermieter hätte ihm
die frei werdende Wohnung anbieten müssen. Der Bundesgerichtshof hat der
Räumungsklage des Vermieters stattgegeben.

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.06.2008 beruht auf der
richtigen Überlegung, dass der vertragstreue Mieter, der auf eine
Eigenbedarfskündigung hin termingerecht auszieht, gegenüber einem
unrechtmäßig in der Wohnung verbleibenden Mieter ansonsten benachteiligt
würde.

2. Sonderkündigungsrecht des Vermieters nach § 573 a BGB im gemischt
genutzten “Zweifamilienhaus”

Der Bundesgerichtshof hatte über folgende Fallkonstellation zu entscheiden:

Vermieter und Mieter wohnen in einem Haus, in dem sich zwei getrennt
zugängliche Wohnungen befinden. Eine dritte Einheit im Haus wird bereits bei
Beginn des Mietverhältnisses als Gewerbeeinheit genutzt, obwohl auch eine
Nutzung als Wohnung möglich ist und in der Vergangenheit stattgefunden hat.

Der Vermieter kündigt dem Mieter unter Berufung auf § 573 a BGB; der
Bundesgerichtshof stellt fest, dass der Vermieter hierzu berechtigt ist. Die
Entscheidung orientiert sich streng am Wortlaut der Vorschrift, die von zwei
Wohnungen in einem Haus ausgeht; unbeachtet muss dabei bleiben, ob sich im
Haus weitere Nichtwohnräume befinden und ob wegen der getrennten Eingänge
eine Möglichkeit des Zusammentreffens der Parteien besteht.

Zu Fragen in diesem Zusammenhang wenden Sie sich bitte an unsere
Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht Laura Calasso.